Full text: Das Völkerrecht.

830. Münz-, Maß- und Gewichtswesen. 249 
8 30. Münz-, Maß- und Gewichtswesen. 
I. Während die Bemühungen, zu internationalen Vereinbarungen 
der Kulturstasten über das Münzwesen zu gelangen (zuletzt Kon- 
ferenz zu Berlin 1903)! bisher schon wegen der Meinungsver- 
schiedenheit über die festzuhaltende oder einzuführende Währung 
keinen Erfolg gehabt haben, sind zwischen kleineren Staatengruppen 
Münzunionen zustande gekommen, die freilich hauptsächlich infolge 
der Entwertung des Silbers sich keines besonderen Aufblühens zu 
erfreuen hatten. Zu erwähnen sind: 
1. Die lateinisehe Mtinzunion.? 
Sie wurde am 23. Dezember 1865 zwischen Frankreich, 
Belgien, Italien und der Schweiz unter Annahme des festen Wert- 
verhältnisses von Gold und Silber gleich 1:151/, gegründet, 1868 
durch den Beitritt von Griechenland verstärkt, später wiederholt 
erneuert (so schon am 5. November 1878 und später am 6. No- 
vember 1885 und 15. November 18938 mit mannigfachen Ände- 
rungen). 
2. Der skandinavische Miinzverband. 
Er wurde am 27. Mai 1873 zwischen Dänemark, Schweden 
und Norwegen geschlossen. 
I. Zu dem Zweek, die internationale Durchführung und die Ver- 
vollkommnung des metrischen Systems zu sichern, haben am 20. Mal 
1875 17 Staaten zu Paris eine internationale Meterkonvention (Conven- 
tion internationale du mötre) geschlossen (B.G.Bl. 1876 S. 191). 
Die Konvention wurde unterzeichnet von Deutschland, Öster- 
reich-Ungarn, Argentinien, Belgien, Brasilien, Dänemark, Spanien, 
den Vereinigten Staaten, Frankreich, Italien, Peru, Portugal, Ruß- 
land, Schweden-Norwegen, der Schweiz, der Türkei und Venezuela. 
Brasilien hat jedoch nicht ratifiziert; und die Türkei hat sich, wie 
  
1) Die Verhandlungen der Brüsseler Konferenz von 1892 sind mit- 
geteilt N.R.G. 2.3. XXIV 167. 
2) Vergl. Lexis, H.St. V893. Bamberger, Schicksale des latei- 
nischen Münzbundes. 1895. 
3) N.R.G. 2.8. XX1 285.
	        
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