Full text: Das Völkerrecht.

250 III. Buch. Regelung und Verwaltung gemeinsamer Interessen. 
Fleischmann mitteilt, wieder zurückgezogen. Ihr sind seither bei- 
getreten Serbien, Rumänien, Großbritannien, Japan und Mexiko. 
Über die Organisation und die Arbeiten dieser völkerrechtlichen 
Verwaltungsgemeinschaft ist bereits oben $ 17 II 3 gesprochen 
worden. * 
III. Abschnitt. Vereinbarungen über Gesetzgebung 
und Rechtspflege. ! 
8 31. Öffentliches Recht, Privatrecht, Strafrecht. 
L Staatsreeht und Verwaltungsrecht. 
Nur in vereinzelten Beziehungen hat hier die Entwicklung 
des Völkerrechts zur Vereinbarung gemeinsamer Grundsätze geführt. 
Am wichtigsten ist wohl der bereits oben $ 26 V 1 festgestellte 
Satz, daß die Rechtsverhältnisse eines Seeschiffes nach dem Recht 
beurteilt werden, dem es seiner Flagge nach angehört. Gegen- 
geitige Mitteilung über die Ergebnisse der Volkszählungen ist in 
zahlreichen Einzelverträgen vereinbart.” Der Austausch von amt- 
lichen Schriftstücken aller Art bildet den Gegenstand von Ver- 
einbarungen verschiedener Staaten; erwähnenswert wäre eine da- 
hingehende Konvention, die Belgien, Brasilien, Serbien usw. im 
Jahre 1886 abgeschlossen haben. Die Vermeidung der Doppel- 
besteuerung ist wenigstens in der völkerrechtlichen Literatur er- 
örtert worden.® Nach dem Reichsgesetz vom 19. Mai 1891 betreffend 
die Prüfung der Läufe und Verschlüsse der Handfeuerwaffen 8 6 
Abs. 2 kann der Bundesrat die Prüfungszeichen eines ausländischen 
Staates den inländischen gleichstellen. Dies ist geschehen Belgien 
  
4) Vergl. Hopf, H.St. V 719. — Die Konvention ist abgedruckt 
bei Fleischmann 8. 129. 
1) Lammasch in H.H. HI 343. 
2) Weißenborn, Ansätze einer internationalen Rechtshilfe in der 
Bevölkerungskontrolle. Dissertation 1898. Vergl. dazu Vertrag zwischen 
Österreich-Ungarn und Schweden-Norwegen vom 19. Juli 1901, N.R.G. 
2.8. XXX 587. 
3) v. Bar, R.J. XXX]JI 435.
	        
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