250 III. Buch. Regelung und Verwaltung gemeinsamer Interessen.
Fleischmann mitteilt, wieder zurückgezogen. Ihr sind seither bei-
getreten Serbien, Rumänien, Großbritannien, Japan und Mexiko.
Über die Organisation und die Arbeiten dieser völkerrechtlichen
Verwaltungsgemeinschaft ist bereits oben $ 17 II 3 gesprochen
worden. *
III. Abschnitt. Vereinbarungen über Gesetzgebung
und Rechtspflege. !
8 31. Öffentliches Recht, Privatrecht, Strafrecht.
L Staatsreeht und Verwaltungsrecht.
Nur in vereinzelten Beziehungen hat hier die Entwicklung
des Völkerrechts zur Vereinbarung gemeinsamer Grundsätze geführt.
Am wichtigsten ist wohl der bereits oben $ 26 V 1 festgestellte
Satz, daß die Rechtsverhältnisse eines Seeschiffes nach dem Recht
beurteilt werden, dem es seiner Flagge nach angehört. Gegen-
geitige Mitteilung über die Ergebnisse der Volkszählungen ist in
zahlreichen Einzelverträgen vereinbart.” Der Austausch von amt-
lichen Schriftstücken aller Art bildet den Gegenstand von Ver-
einbarungen verschiedener Staaten; erwähnenswert wäre eine da-
hingehende Konvention, die Belgien, Brasilien, Serbien usw. im
Jahre 1886 abgeschlossen haben. Die Vermeidung der Doppel-
besteuerung ist wenigstens in der völkerrechtlichen Literatur er-
örtert worden.® Nach dem Reichsgesetz vom 19. Mai 1891 betreffend
die Prüfung der Läufe und Verschlüsse der Handfeuerwaffen 8 6
Abs. 2 kann der Bundesrat die Prüfungszeichen eines ausländischen
Staates den inländischen gleichstellen. Dies ist geschehen Belgien
4) Vergl. Hopf, H.St. V 719. — Die Konvention ist abgedruckt
bei Fleischmann 8. 129.
1) Lammasch in H.H. HI 343.
2) Weißenborn, Ansätze einer internationalen Rechtshilfe in der
Bevölkerungskontrolle. Dissertation 1898. Vergl. dazu Vertrag zwischen
Österreich-Ungarn und Schweden-Norwegen vom 19. Juli 1901, N.R.G.
2.8. XXX 587.
3) v. Bar, R.J. XXX]JI 435.