252 III. Buch. Regelung und Verwaltung gemeinsamer Interessen.
stellen. Die Konsuln haben ferner die Befugnis (vergleiche oben
$ 15 III 2) zur einstweiligen Regelung des Nachlasses der in ihrem
Amtsbezirke verstorbenen Staatsangehörigen: Versiegelung, Inven-
tarisierung, Verwahrung, Verwaltung, Hinterlegung der Nachlaß-
gegenstände; Einberufung der Nachlaßgläubiger; Bezahlung der
Kosten der letzten Krankheit und der Beerdigung des Verstorbenen,
des Lohnes der Dienstboten, des Mietzinses usw., Ausgaben für
die Familie des Gestorbenen; Vertretung der Erben, wozu es einer
besonderen Vollmacht nicht bedarf; Ausfolgung des Nachlasses an
die Erben. Ihre Befugnis ist eine ausschließliche und vollständige,
wenn es sich um den Nachlaß von Schiffsleuten oder Schiffs-
passagieren ihrer Nationalität handelt, mögen diese am Lande oder
an Bord von nationalen Schiffen oder im Bestimmungshafen ge-
storben sein. Für die Erbfolge in unbeweglichem Gut ist die aus-
schließliche Anwendung der Gesetze desjenigen Staates anerkannt,
in welchem jenes gelegen ist. Vergleiche beispielsweise die deutsch -
russische Konvention vom 12. November/31. Oktober 1874 (R.G.Bl.
1875 S. 136) Art. 10. Ebenso wird den Konsuln vielfach die Be-
fugnis zur Einleitung einer Vormundschaft oder Kuratel über ihre
Staatsangehörigen eingeräumt. Der Austausch von Mitteilungen
aus den Standesamtsregistern ist in zahlreichen Einzelverträgen
vereinbart.
3. Unter den allgemeinen, ganze Staatengruppen umfassenden
Verbänden ist an erster Stelle zu nennen die durch die Pariser Kon-
vention zum Schutze des gewerblichen Eigentums vom 20. März 1888
ins Leben gerufene Union internationale pour la proteetion de la pro-
pri6t& industrielle, deren Mitglieder den Angehörigen eines jeden andern
Verbandsstaates dieselben Rechte in Beziehung auf das gewerbliche
Eigentum zu ‚gewähren sich verpfliehten, wie ihren eigenen Staats-
angehörigen.
Jeder Erfinder kann in jedem Verbandsstaate die Erteilung
des Patents verlangen; die in dem Ursprungsland eingetragene
Fabrikmarke genießt den Rechtsschutz in jedem Verbandsstaat; und
dasselbe gilt von der Handelsfirma.