Full text: Das Völkerrecht.

252 III. Buch. Regelung und Verwaltung gemeinsamer Interessen. 
stellen. Die Konsuln haben ferner die Befugnis (vergleiche oben 
$ 15 III 2) zur einstweiligen Regelung des Nachlasses der in ihrem 
Amtsbezirke verstorbenen Staatsangehörigen: Versiegelung, Inven- 
tarisierung, Verwahrung, Verwaltung, Hinterlegung der Nachlaß- 
gegenstände; Einberufung der Nachlaßgläubiger; Bezahlung der 
Kosten der letzten Krankheit und der Beerdigung des Verstorbenen, 
des Lohnes der Dienstboten, des Mietzinses usw., Ausgaben für 
die Familie des Gestorbenen; Vertretung der Erben, wozu es einer 
besonderen Vollmacht nicht bedarf; Ausfolgung des Nachlasses an 
die Erben. Ihre Befugnis ist eine ausschließliche und vollständige, 
wenn es sich um den Nachlaß von Schiffsleuten oder Schiffs- 
passagieren ihrer Nationalität handelt, mögen diese am Lande oder 
an Bord von nationalen Schiffen oder im Bestimmungshafen ge- 
storben sein. Für die Erbfolge in unbeweglichem Gut ist die aus- 
schließliche Anwendung der Gesetze desjenigen Staates anerkannt, 
in welchem jenes gelegen ist. Vergleiche beispielsweise die deutsch - 
russische Konvention vom 12. November/31. Oktober 1874 (R.G.Bl. 
1875 S. 136) Art. 10. Ebenso wird den Konsuln vielfach die Be- 
fugnis zur Einleitung einer Vormundschaft oder Kuratel über ihre 
Staatsangehörigen eingeräumt. Der Austausch von Mitteilungen 
aus den Standesamtsregistern ist in zahlreichen Einzelverträgen 
vereinbart. 
3. Unter den allgemeinen, ganze Staatengruppen umfassenden 
Verbänden ist an erster Stelle zu nennen die durch die Pariser Kon- 
vention zum Schutze des gewerblichen Eigentums vom 20. März 1888 
ins Leben gerufene Union internationale pour la proteetion de la pro- 
pri6t& industrielle, deren Mitglieder den Angehörigen eines jeden andern 
Verbandsstaates dieselben Rechte in Beziehung auf das gewerbliche 
Eigentum zu ‚gewähren sich verpfliehten, wie ihren eigenen Staats- 
angehörigen. 
Jeder Erfinder kann in jedem Verbandsstaate die Erteilung 
des Patents verlangen; die in dem Ursprungsland eingetragene 
Fabrikmarke genießt den Rechtsschutz in jedem Verbandsstaat; und 
dasselbe gilt von der Handelsfirma.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.