831. Öffentliches Recht, Privatrecht, Strafrecht. 253
Der Vertrag wird ergänzt: 1. durch das Schlußprotokoll vom
20. März 1883; 2. durch die Ausführungsverordnung vom 11. Mai
1885; 3. durch die Madrider Vereinbarung vom 14. und 15. April
1891; 4. durch die Brüsseler Zusatzakte vom 14. Dezember 1900.
Signatarmächte sind seit 1883: Belgien, Brasilien, Spanien,
Frankreich, Guatemala, Italien, die Niederlande, Portugal, Salvador,
Serbien und die Schweiz. Später sind Großbritannien, Schweden -
Norwegen, Tunis, die Vereinigten Staaten von Amerika, Japan,
Dänemark und die Dominikanische Republik beigetreten. An der
Zusatzakte von 1900 sind die genannten Staaten sämtlich, bis auf
die schon vorher ausgeschiedenen Staaten Guatemala und San Sal-
vador, beteiligt; doch haben die Dominikanische Republik und
Serbien bisher nicht ratifizier. Dagegen sind die Vereinigten Staaten
von Mexiko (1903) sowie die Republik Kuba, diese mit dem 17. No-
vember 1904 (R.G.BlL S. 440) nachträglich der Vereinbarung bei-
"getreten.
Das Deutsche Reich hat seinen Beitritt am 9. April 1903,
mit Wirkung vom 1. Mai 1903, erklärt, nachdem durch die Zu-
satzakte von 1900 die Bedenken beseitigt wurden, die bis dahin
gegen den Anschluß gesprochen hatten (Bemessung der Prioritäts-
fristen, Patentverfall wegen Nichtausübung usw.).®
Neben dem Weltverband bestehen zahlreiche, von den Einzel-
staaten, auch dem Deutschen Reich, geschlossene Sonderverträge.
4. Eine wesentlich größere Beteiligung hat von allem Anfang
an die sogenannte Berner Konvention gefunden, auf der die Bildung
eines internationalen Verbandes zum Schutze von Werken der Literatur
6) R.G.Bl. 1903 S. 147. — Die Verhandlungen und die Konven-
tionen selbst sind abgedruckt im N.R.G. 2.s. X 3, 110, 133; XIV 551;
XVII 259; XXII 208. Abdruck der Vereinbarung von 1883 bei Fleisch-
mann S. 184. — Vergl. Lyon-Caen, R.J. XIV 191, XV 272. Alexander
Katz, Lau, Osterrieth, Wassermann, Der Anschluß des Deutschen
‚Reichs an die internationale Union für gewerblichen Rechtsschutz. 1902.
Pelletier et Vidal-Naquet, La convention d’union pour la protection
de la propriöts industrielle du 20 mars 1883 et les conförences de revision
postörieures. 1902.