Full text: Das Völkerrecht.

258 III. Buch. Regelung und Verwaltung gemeinsamer Interessen. 
e) Die Personalhaft. Sie findet gegen die einem Vertrags- 
staat angehörigen Ausländer nur in denselben Fällen statt, in denen 
sie auch. gegen Inländer anwendbar sein würde (Art. 17). 
7. Von ungleieh größerer Bedeutung ist das zweite Haager Über- 
einkommen vom 12. Juni 1902 (R.6.Bl. 1904 8. 221), das Ergebnis 
der Beratungen der dritten Konferenz des Jahres 1900. 
Es ist zwischen denselben Staaten, die das erste Abkommen 
von 1896 unterzeichnet hatten, mit Ausnahme von Rußland, Däne- 
mark und Norwegen, also zwischen Deutschland, Belgien, Frank- 
reich, Luxemburg, den Niederlanden, Rumänien und Schweden, 
zustande gekommen. Es umfaßt drei selbständige Konventionen, 
durch welche die Widersprüche der nationalen Privatrechte (die 
„Statutenkollision“) auf den der Vereinbarung unterliegenden Ge- 
bieten beseitigt werden sollen. Der dritten Konvention ist Spanien 
1904 beigetreten (R.G.Bl. S. 307). 
a) Die erste Vereinbarung betrifft das Reeht der Eheschließung. 
Die Berechtigung zur Eheschließung bestimmt sich nach der 
Staatsangehörigkeit eines jeden der beiden Gatten (Art. 1). Doch 
kann das Recht des Eheschließungsortes die Ehe von Staatsfremden 
verbieten, wenn sie einem der in der Vereinbarung aufgezählten 
absoluten Verbotsgesetze zuwiderläuft. Die dennoch geschlossene 
Ehe ist nicht nichtig, vorausgesetzt, daB sie den Bestimmungen 
des Art. 1 entspricht (Art. 2). Das Recht des Eheschließungsortes 
kann die Ehe von Staatsfremden gestatten, obwohl sie nach dem 
Art. 1 nicht zulässig wäre, wenn die Hindernisse ausschließlich auf 
religiösen Motiven beruhen. Doch brauchen die übrigen Staaten 
eine solche Ehe nicht für rechtsgültig anzusehen (Art. 3). 
9) Vergl. dazu die Denkschrift der deutschen Regierungen (Nr. 347 
der Drucksachen 11. Legislaturperiode I. Session) in B.Z. XIV 524. Die 
Verhandlungen sind abgedruckt N.R.G. 2. s. XXXI 26. Vergl. ferner 
Buzzati und Asser, R.J. XXXIII 269 und 437. Kahn, B.Z. XI 1, 
201, 385; XIII 229. Derselbe, Die einheitliche Kodifikation des inter- 
nationalen Privatrechts durch Staatsverträge. 1904. Renault, Les con- 
ventions de la Haye (1896 et 1902) sur le droit international prive. 1904. 
Olivi, R.J, XXXVI 41. Niemeyer, Deutsche Juristenzeitung vom 
1. Juni 1904. — Abdruck bei Fleischmann 9. 330. 
 
	        
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