Full text: Das Völkerrecht.

8 31. Öffentliches Recht, Privatrecht, Strafreoht. 259 
Für die Form der Eheschließung ist das Recht des Eher 
schließungsortes maßgebend. Doch kann ein Staat, dessen (Gesetz- 
gebung kirchliche Eheschließung verlangt, die ohne diese von seinen 
Staatsangehörigen im Ausland geschlossenen Ehen als ungültig be- 
handeln (Art. 5). Die diplomatischen Ehen (oben S, 251) werden 
anerkannt (Art. 6), wenn keiner der Gatten Staatsangehöriger des 
Staates ist, in dem die Ehe geschlossen wird, und wenn dieser 
Staat sich nicht widersetzt. Die Ehe, die in dem Land der Ehe- 
schließung wegen Nichtbeachtung der Form ungültig ist, kann 
dennoch von den übrigen Staaten als gültig anerkannt werden, 
wenn diejenige Form beachtet worden ist, die durch das nationale 
Recht der beiden Gatten vorgeschrieben wird (Art. 7). Die Kon- 
vention findet nur auf solche Ehen Anwendung, die auf dem (e- 
biet eines Vertragsstaates und zwischen Personen geschlossen werden, 
von denen wenigstens die eine Staatsangehörige eines Vertrags- 
staates ist (Art. 8. Die Konvention bezieht sich nur auf die 
europäischen Gebiete der Vertragsstaaten (Art. 9). Staaten, die auf 
der dritten Konferenz vertreten waren, aber die Vereinbarung nicht 
unterzeichnet haben, ist der Beitritt offengehalten (Art. 10). 
b) Die zweite Konvention betrifft das Recht der Ehescheldung. 
Die Ehescheidung kann nur begehrt werden, wenn sowohl 
das nationale Recht der Gatten als auch das Recht des Ortes, 
an dem das Begehren gestellt wird, die Ehescheidung überhaupt 
zuläßt (Art. 1); sie kann ferner nur begehrt werden, wenn im 
gegebenen Falle nach den beiden Rechten, wenn auch aus ver- 
schiedenen Gründen, die Ehescheidung begründet erscheint (Art. 2), 
Das gleiche gilt bezüglich der Trennung von Tisch und Bett. Doch 
kommt das nationale Recht allein zur Anwendung, wenn das Recht 
des Ortes, an welchem das Begehren gestellt wird, dieses vor- 
schreibt (Art. 3). 
Das Begehren kann gestellt werden 1. vor den nach dem 
nationalen Recht zuständigen Gerichten; 2. vor den Gerichten des 
Wohnsitzes der Gatten (Art. 5). Die von einem dieser Gerichte 
ausgesprochene Scheidung oder Trennung von Tisch und Bett wird 
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