8 31. Öffentliches Recht, Privatrecht, Strafrecht. 261
a) die Revision der Konvention über das Zivilprozeßrecht
(oben 6);
b) Konventionen 1. über Erbfolge und Erbeinsetzung, 2. über
persönliches Eherecht und eheliches Güterrecht, 3. über die Be-
vormundung Erwachsener und 4. über den Konkurs. Sie sind
unterzeichnet (aber noch nicht ratifiziert) von Deutschland, Ungarn
(der Vertreter Österreichs war bereits abgereist, hat aber zugestimmt),
Belgien, Dänemark, Spanien, Frankreich, Italien, Japan, Luxem-
burg, Norwegen, den Niederlanden, Portugal, Rumänien, Rußland,
Schweden und der Schweiz. Großbritannien hat sich auch diesmal
ferngehalten.
IH. Das Strafrecht und das Strafverfahren mit Einschluß der
Bechtshilfe hat ebenfalls den Gegenstand vielfacher Abmachungen ge-
bildet.
1. Durch internationales Übereinkommen kann ein Staat ver-
pflichtet werden, gewisse Strafdrohungen in seine nationale Gesetz-
gebung aufzunehmen.
a) Von den zwischen größeren Staatengruppen getroffenen
Vereinbarungen sind zu nennen: die Reblauskonvention (unten
$ 34 ID); der Kabelschutzvertrag (oben $ 29 II 3); die Brüsseler
Antisklavereiakte (unten $ 36 I 4).
b) Zwischen den Grenzstaaten sind Vereinbarungen häufig
über die Verfolgung und Bestrafung der auf dem „Gebiet des
andern vertragschließenden Teiles“ begangenen strafbaren Hand-
lungen, insbesondere der Jagd- und Fischereivergehen.
Sehr eigenartig ist Artikel IV 6 a.E. des deutschen Handels-
usw. Vertrages mit Korea vom 26. November 1883 (R.G. Bl. 1884
8. 221): 2-.... Wer die genannten Grenzen (in dem Umkreis der
geöffneten Häfen und Plätze) ohne Pass überschreitet, wird mit
einer Geldstrafe bis zu einhundert Dollars bestraft, neben welcher
auf Gefängniss bis zu einem Monat erkannt werden kann.“ Diese
völkerrechtliche Vereinbarung ist bisher ohne staatsrechtliche Ver-
bindlichkeit geblieben. Das gleiche gilt von der in Art. VI von
Deutschland übernommenen Verpflichtung, den Schleichhandel der