Full text: Das Völkerrecht.

264 III. Buch. Regelung und Verwaltung gemeinsamer Interessen. 
sera expressöment stipuldö, que l’ötranger ne pourra ötre poursuivi 
pour aucun dö&lit politique antörieur & l’extradition ni pour aucun 
fait connexe ä un semblable dälit“. Die Rechtfertigung dieses 
Satzes liegt in der Verschiedenheit der Regierungssystome der 
verschiedenen Staaten und in der Unsicherheit der politischen Ver- 
hältnisse. Er ist daher auch in die Mehrzahl der Auslieferungs- 
verträge übergegangen; nicht freilich in die Verträge Rußlands 
mit Preußen und Bayern von 1885 sowie in den deutschen Vertrag 
mit dem Kongostaate von 1890. 
Dabei bietet aber der Begriff des politischen Delikts 
große Schwierigkeiten. Nach der maßgebend gewordenen belgischen 
Rechtsauffassung ist nicht, wie oft in der ältern Literatur be- 
hauptet, das politische Motiv der Tat entscheidend, sondern die 
Richtung des Verbrechens; politische Verbrechen sind daher die- 
jenigen vorsätzlichen Verbrechen, die gegen Bestand und Sicher- 
heit des (eigenen oder fremden) Staates oder gegen das Staatshaupt 
oder die politischen Rechte der Staatsbürger gerichtet sind. 
Das Asylrecht wird aber auch nach dem Vorbild der bel- 
gischen Gesetzgebung über die sogenannten „absolut politischen 
Verbrechen“ hinaus ausgedehnt auf die relativ politischen De- 
likte“; Delikte, die, an sich dem gemeinen Recht angehörend, mit 
einem politischen Verbrechen „connex* sind. Es sind darunter 
diejenigen gemeinen Verbrechen zu verstehen, die als das Mittel 
zur Begehung eines absolut politischen Delikts erscheinen: also z. B. 
Tötung und Körperverletzungen, Sachbeschädigungen und Brand- 
stiftungen, die während eines auf Umsturz der Verfassung ab- 
zielenden Aufstandes begangen werden. 
Aber gerade diese Ausdehnung auf die relativ politischen 
Delikte hat in den letzten Jahrzehnten eine Reaktion hervorgerufen. 
Man hat sich besonders bemüht, den Königsmord von dem 
den politischen Verbrechen gewährten Asylrecht auszuschließen. 
Dabei ist die Fassung der sogenannten „belgischen Attentatsklausel* 
für die Auslieferungsverträge maßgebend geworden. Sie beruht 
auf dem belgischen Gesetze vom 22. März 1856 und geht dahin:
	        
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