Full text: Das Völkerrecht.

$ 32. Fortsetzung. Das Auslieferungswesen. 265 
„Ne sera pas r&patö delit politique ni fait connexe & un semblable 
delit, l’attentat contre la personne du chef d’un gouvernement 
etranger ou contre celle d’un membre de sa famille, lorsque cet 
attentat constitue le fait, soit de meurtre, soit d’assassinat, soit 
d’empoisonnement“. Auch die deutschen Verträge seit 1874 haben 
meist diese Klausel aufgenommen; sie findet sich dagegen nicht 
in den von Italien, Großbritannien und der Schweiz abgeschlossenen 
Verträgen. 
III. Die Auslieferung findet nur statt, wenn die Handlung nach 
dem Gesetz beider Staaten, des ersuchenden und des ersuchten, straf- 
bar ist; sie wird nieht gewährt, wenn die Strafbarkeit nach dem 
Recht des einen oder des andern der beiden Staaten ausgeschlossen 
oder aufgehoben Ist. 
Die Auslieferung wird daher z. B. versagt, wenn nach dem 
Recht des ersuchten Staates die Verjährung eingetreten ist, mag 
auch nach der Gesetzgebung des ersuchenden Staates die Tat noch 
nicht verjährt sein. Sie wird ferner versagt, wenn wegen derselben 
Tat bereits durch die Gerichte des ersuchten Staates entschieden ist. 
Dieser Satz, der sich in den meisten Auslieferungsverträgen 
der verschiedenen Staaten ausdrücklich ausgesprochen findet, steht 
im Widerspruch zu der grundsätzlichen Auffassung der Ausliefe- 
rung als eines Aktes der Rechtshilfe; denn diese setzt lediglich 
voraus, daß aus der Tat für den ersuchenden Staat ein Straf- 
anspruch entstanden sei, zu dessen Durchsetzung der ersuchte- 
Staat seine Hilfe leistet. Dennoch wäre es durchaus verkehrt, aus: 
dieser Inkonsequenz die Verwerfung jener grundsätzlichen Auf- 
fassung abzuleiten und die Auslieferung als einen Akt der kosmo-- 
politischen Rechtspflege aufzufassen.® 
IV. Nieht ausgeliefert werden nach der kontinental- europäischen. 
Rechtsanschauung die eigenen Staatsangehörigen, auch wenn sie das- 
Verbrechen im Auslande begangen haben. 
  
3) Gegen die abweichende Auffassung von Lammasch vergleiche 
v. Liszt, Zeitschrift II 60 (Aufsätze I 90) und v. Martitz I 440.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.