$ 33. Vereinbarungen über den internationalen Schutz der Gesundheit. 267
Auch die Durchlieferung kann auf Grund der bestehenden
Verträge von einem dritten Staate begehrt werden; sie wird be-
willigt, wenn der Durchzuliefernde nicht Staatsangehöriger des
ersuchten Staates ist und die begangene Tat, wegen deren die
Durchlieferung begehrt wird, auch die Auslieferung rechtfertigen
würde.
VI. Die Auslieferungsverträge pflegen weiter auch noch Verein-
barungen über die in Strafsachen zu leistende Rechtshilfe, so von
Zeugenvernehmungen und anderen Untersuchungshandlungen, za ent-
halten,
VII. Über die Auslieferung flüchtiger Sehiffsmannschaften pflegen
Vereinbarungen entweder in besonderen Kartellen oder in Konsular-
‘und andern allgemeineren Verträgen getroffen zu werden.
IV. Abschnitt.
$ 33. Vereinbarungen über den internationalen Schutz
der Gesundheit.!
I. Aueh hier sind zunächt zahlreiche Einzelverträge, in erster
Reihe zwischen den 6Grenzstaaten, zu verzeichnen.
Sie betreffen die gegenseitige Zulassung der in den Grenz-
gemeinden wohnenden Ärzte, Wundärzte, Hebammen und Tierärzte,?
die Benutzung der Spitäler, das Verfahren bei Feststellung von
1) Karlinski, Über die geschichtliche Entwicklung der internatio-
nalen Gesundheitspflege und deren weitere Aufgaben. 1895. Proust, La
defense de l’Europe contre la Peste et la conference de Venise. 1897.
Derselbe, L’orientation nouvelle de la politigue sanitaire. Conförences
:sanitaires internationales. 1896. Kobler, Die Quarantänefrage in der
‚internationalen Sanitäts- Gesetzgebung. 1898. Perels 131.
2) Vergl. den deutsch-niederländischen Vertrag vom 11. Dezember
1873 (R. G..Bl.187& 8.99), erweitert durch Vertrag vom 23. Februar 1898
«(R. G. Bl. 1899 S. 221).