Full text: Das Völkerrecht.

268 III. Buch. Regelung und Verwaltung gemeinsamer Interessen. 
Geisteskrankheiten, die Beförderung von Geisteskranken in ihre 
Heimat, das Beerdigungswesen, den Schutz gegen die Verschleppung 
ansteckender Krankheiten, die gegenseitige Unterstützung mittelloser 
Kranken usw. 
II. Daneben aber finden sich verschiedene Verträge, durch welche 
sich ganze Staatengruppen zur gemeinsamen Bekämpfung verheerender- 
Krankheiten zusammengeschlossen haben. 
An erster Stelle ist der seit 50 Jahren begonnene Kampf gegen 
die Cholera zu erwähnen. 
1. Die auf Napoleons Anregung 1851 zu Paris zusammengetretene- 
erste internationale Sanitätskonferenz führte zu der Konvention vom 
27. Mai 1853, die aber nur von Frankreich, Italien und Portugal 
ratifiziert wurde und im wesentlichen toter Buchstabe blieb. 
Auch die folgenden Konferenzen zu Paris 1859, Konstan- 
tinopel 1866, Wien 1874, Washington 1881, Rom 1885 hatten 
keinen durchgreifenden und bleibenden Erfolg, obwohl seit der- 
Eröffnung des Suezkanals und der damit gegebenen Steigerung des 
Verkehrs nach den heiligen Stätten der Mohammedaner die Gefahr 
einer Einschleppung der Cholera nach Europa ganz wesentlich ver- 
größert worden war. Wohl aber wurden infolge dieser Beratungen 
internationale Organe zur Überwachung der Sanitätsverwaltung im 
Orient geschaffen. So wurde der Oberste Gesundheitsrat in 
Konstantinopel (Conseil supörieur de sant6) reorganisiert (oben 
8 16 OI); die Kosten sollten durch Besteuerung der Schiffe auf-- 
gebracht werden und die Kasse selbständig vom Gesundheitsrat 
verwaltet werden. Daneben wurde 1868 auch die Intendance 
sanitaire gönörale d’Egypte in Alexandrien neu eingerichtet;. 
1881 erhielt sie die Bezeichnung Conseil sanitaire maritime 
et quarantenaire. In demselben Jahre wurde auch die Gesund- 
heitsstation in Camaran geschaffen. Auch auf den durch die 
Donauschiffahrtakte vom 28. Mai 1881 eingesetzten Conseil inter- 
national de sant& zu Bukarest ist bereits oben $ 16 III hin-- 
gewiesen worden.
	        
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