Full text: Das Völkerrecht.

33. Vereinbarungen über den internationalen Schutz der Gesundheit, 269 
2. Neue Bahnen schlug die Konferenz zu Venedig 1892 ein, die 
unter der Führung Österreieh-Ungarns tagte und zu der Konvention 
vom 31. Januar 1892 führte. 
Diese ist unterzeichnet von Deutschland, Österreich-Ungarı, 
Belgien, Dänemark, Spanien, Frankreich, Großbritannien, Griechen- 
land, den Niederlanden, Portugal, Rußland, Schweden-Norwegen 
und der Türkei. Sie beruht auf den neuen medizinischen An- 
schauungen über die Art der Übertragung der Krankheit. Von den 
früher üblichen langen Quarantänen (auch an den Landgrenzen der 
Staaten) ist keine Rede mehr. Die zur Bekämpfung der Cholera 
vereinbarten Maßregeln betreffen hauptsächlich Ägypten und die 
Durchfahrt durch den Suezkanal. Die verdächtigen Schiffe sollen 
desinfiziert, verseuchte Schiffe sollen zurückgehalten werden. Der 
Conseil sanitaire maritime et quarantenaire in Alexandrien (oben 
& 16 III) wurde reformiert und internationaler gestaltet. 
3. Die Dresdener Übereinkunft vom 15. April 1898 (R. 6. BI. 1894 
8.8348) hat den Kampf gegen die Ausbreitung der Cholera in Europa 
selbst im Auge. 
Sie ist unterzeichnet von Deutschland, Österreich-Ungarn, 
Belgien, Frankreich, Italien, Luxemburg, Montenegro, Rußland 
und der Schweiz; Großbritannien hat sich, zugleich für seine 
Kolonien Natal, Ceylon, Lagos, Sankt Helena und Kanada, nur 
mit weitgehendem Vorbehalte angeschlossen; die Niederlande, 
Serbien und Liechtenstein sind später, Rumänien ist erst 18397 
beigetreten.® 
Die vereinbarten Maßregeln betreffen einerseits den Verkehr 
von Reisenden und Waren (Anlage I), andrerseits das Sanitätswesen 
an der Donaumündung bei Sulina (Anlage II). Jeder Vertragsstaat 
ist verpflichtet, von der Entstehung eines Choleraherdes auf seinem 
Gebiet und von den getroffenen Vorbeugungsmaßregeln den anderen 
‚ Staaten Mitteilung zu machen. Die den Verkehr einengenden Maß- 
regeln sind auf die verseuchten Gebiete zu beschränken. Die 
  
3) Die Protokolle sind abgedruckt N.R.G. 2.8. XIX 3.
	        
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