33. Vereinbarungen über den internationalen Schutz der Gesundheit, 269
2. Neue Bahnen schlug die Konferenz zu Venedig 1892 ein, die
unter der Führung Österreieh-Ungarns tagte und zu der Konvention
vom 31. Januar 1892 führte.
Diese ist unterzeichnet von Deutschland, Österreich-Ungarı,
Belgien, Dänemark, Spanien, Frankreich, Großbritannien, Griechen-
land, den Niederlanden, Portugal, Rußland, Schweden-Norwegen
und der Türkei. Sie beruht auf den neuen medizinischen An-
schauungen über die Art der Übertragung der Krankheit. Von den
früher üblichen langen Quarantänen (auch an den Landgrenzen der
Staaten) ist keine Rede mehr. Die zur Bekämpfung der Cholera
vereinbarten Maßregeln betreffen hauptsächlich Ägypten und die
Durchfahrt durch den Suezkanal. Die verdächtigen Schiffe sollen
desinfiziert, verseuchte Schiffe sollen zurückgehalten werden. Der
Conseil sanitaire maritime et quarantenaire in Alexandrien (oben
& 16 III) wurde reformiert und internationaler gestaltet.
3. Die Dresdener Übereinkunft vom 15. April 1898 (R. 6. BI. 1894
8.8348) hat den Kampf gegen die Ausbreitung der Cholera in Europa
selbst im Auge.
Sie ist unterzeichnet von Deutschland, Österreich-Ungarn,
Belgien, Frankreich, Italien, Luxemburg, Montenegro, Rußland
und der Schweiz; Großbritannien hat sich, zugleich für seine
Kolonien Natal, Ceylon, Lagos, Sankt Helena und Kanada, nur
mit weitgehendem Vorbehalte angeschlossen; die Niederlande,
Serbien und Liechtenstein sind später, Rumänien ist erst 18397
beigetreten.®
Die vereinbarten Maßregeln betreffen einerseits den Verkehr
von Reisenden und Waren (Anlage I), andrerseits das Sanitätswesen
an der Donaumündung bei Sulina (Anlage II). Jeder Vertragsstaat
ist verpflichtet, von der Entstehung eines Choleraherdes auf seinem
Gebiet und von den getroffenen Vorbeugungsmaßregeln den anderen
‚ Staaten Mitteilung zu machen. Die den Verkehr einengenden Maß-
regeln sind auf die verseuchten Gebiete zu beschränken. Die
3) Die Protokolle sind abgedruckt N.R.G. 2.8. XIX 3.