Full text: Das Völkerrecht.

8 33. Vereinbarungen über den internationalen Schutz der Gesundheit. 273 
(zehn Tage gegenüber fünf Tagen bei der Cholera) abweichende 
Bestimmungen notwendig machte. Das Ergebnis der Beratung 
bildet die „Internationale Sanitätsübereinkunft betreffend‘ 
Malsregeln gegen die Einschleppung und Verbreitung 
der Pest“. Sie ist ratifiziert von Deutschland, Österreich-Ungarri, 
Belgien, Spanien, Frankreich, Großbritannien, Italien, Luxemburg, 
Montenegro, den Niederlanden, Persien, Rumänien, Rußland und’ 
der Schweiz. Das Protokoll über die Hinterlegung der Ratifikations- 
urkunde ist am 31. Oktober 1899 geschlossen worden. 
Die Konvention enthält als einzige Anlage das „Allgemeine 
Gesundheitsreglement zur Verhütung der Einschleppung 
und Weiterverbreitung der Pest“. Daneben wird den zu- 
ständigen Behörden Marokkos empfohlen, in den Häfen dieses 
Landes Maßnahmen zur Anwendung zu bringen, welche mit den 
in dem Reglement vorgesehenen in Einklang stehen. | 
Das Kapitel I des Reglements enthält die Maßnahmen 
außerhalb Europas. Die Signatarmächte verpflichten sich, den 
verschiedenen Regierungen von jedem einzelnen auf ihrem Gebiete 
vorgekommenen Pestfalle telegraphisch Nachricht zu geben. Es 
folgen die Bestimmungen über die gesundheitspolizeiliche Behand- 
lung abfahrender Schiffe in den verseuchten Häfen. Alle erkrankten 
oder auch nur verdächtigten Personen sind von der Einschiffung 
abzuhalten. Besonderen Maßnahmen sind die Pilgerschiffe unter- 
worfen; und zwar sowohl vor der Abfahrt als«auch während 
der Fahrt. Geldstrafen sollen die Beobachtung der gegebenen 
Vorschriften durch die Schiffkapitäne sichern. Im nächsten Ab- 
schnitt finden sich die Maßnahmen zur Verhinderung der Ein- 
schleppung der Pest. Zu Lande hat das moderne Desinfektions- 
verfahren an die Stelle der Quarantäne zu treten. Für den See- 
verkehr wird die Einteilung in freie, verdächtige und verseuchte 
Schiffe auch hier ausschlaggebend; Schiffe, die einen Arzt und 
einen Trockenofen an Bord haben, werden milder behandelt. 
Soweit es sich um die Durchfahrt durch den Suezkanal handelt, 
wird jedes in Suez eingetroffene Schiff einer ärztlichen Revision’ 
v. Liszt, Völkerrecht. 4. Aufl. 18
	        
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