8 33. Vereinbarungen über den internationalen Schutz der Gesundheit. 273
(zehn Tage gegenüber fünf Tagen bei der Cholera) abweichende
Bestimmungen notwendig machte. Das Ergebnis der Beratung
bildet die „Internationale Sanitätsübereinkunft betreffend‘
Malsregeln gegen die Einschleppung und Verbreitung
der Pest“. Sie ist ratifiziert von Deutschland, Österreich-Ungarri,
Belgien, Spanien, Frankreich, Großbritannien, Italien, Luxemburg,
Montenegro, den Niederlanden, Persien, Rumänien, Rußland und’
der Schweiz. Das Protokoll über die Hinterlegung der Ratifikations-
urkunde ist am 31. Oktober 1899 geschlossen worden.
Die Konvention enthält als einzige Anlage das „Allgemeine
Gesundheitsreglement zur Verhütung der Einschleppung
und Weiterverbreitung der Pest“. Daneben wird den zu-
ständigen Behörden Marokkos empfohlen, in den Häfen dieses
Landes Maßnahmen zur Anwendung zu bringen, welche mit den
in dem Reglement vorgesehenen in Einklang stehen. |
Das Kapitel I des Reglements enthält die Maßnahmen
außerhalb Europas. Die Signatarmächte verpflichten sich, den
verschiedenen Regierungen von jedem einzelnen auf ihrem Gebiete
vorgekommenen Pestfalle telegraphisch Nachricht zu geben. Es
folgen die Bestimmungen über die gesundheitspolizeiliche Behand-
lung abfahrender Schiffe in den verseuchten Häfen. Alle erkrankten
oder auch nur verdächtigten Personen sind von der Einschiffung
abzuhalten. Besonderen Maßnahmen sind die Pilgerschiffe unter-
worfen; und zwar sowohl vor der Abfahrt als«auch während
der Fahrt. Geldstrafen sollen die Beobachtung der gegebenen
Vorschriften durch die Schiffkapitäne sichern. Im nächsten Ab-
schnitt finden sich die Maßnahmen zur Verhinderung der Ein-
schleppung der Pest. Zu Lande hat das moderne Desinfektions-
verfahren an die Stelle der Quarantäne zu treten. Für den See-
verkehr wird die Einteilung in freie, verdächtige und verseuchte
Schiffe auch hier ausschlaggebend; Schiffe, die einen Arzt und
einen Trockenofen an Bord haben, werden milder behandelt.
Soweit es sich um die Durchfahrt durch den Suezkanal handelt,
wird jedes in Suez eingetroffene Schiff einer ärztlichen Revision’
v. Liszt, Völkerrecht. 4. Aufl. 18