Full text: Das Völkerrecht.

274 III. Buch. Regelung und Verwaltung gemeinsamer Interessen. 
unterzogen. Zu diesem Zwecke werden ein Chefarzt, vier ordent- 
liche Ärzte und zwei Assistenzärzte durch den ägyptischen Minister 
des Innern auf Vorschlag des Conseil sanitaire maritime et qua- 
rantenaire in Alexandrien ernannt. Unter dem Chefarzt steht auch 
die Desinfektions- und Isolieranstalt der Mosesquellen. Die aus 
dem Süden nach dem Roten Meer kommenden Pilgerschiffe haben 
zunächst die Sanitätsstation zu Camaran anzulaufen; wird die 
Weiterreise gestattet, so erfolgt die zweite Revision in Djeddah; 
ist das Schiff verseucht, so werden die Passagiere gelandet und, 
soweit sie gesund sind, zwölf Tage zurückgehalten. Die Verein- 
barungen von 1894 über die Verbesserung der verschiedenen Sanitäts- 
anstalten werden wiederholt und teilweise erweitert. Für die vom 
Norden kommenden Schiffe spielt die Station von Djebel-Tor die- 
selbe Rolle, wie Camaran für die von Süden kommenden. Ähnliche 
Bestimmungen gelten für die Behandlung der Schiffe im persischen 
Golf. Hier sollen zwei Stationen eingerichtet werden: die eine 
an der Meerenge von Örmutz, die andere in der Umgebung von 
Bassaroh (Basra); beide unter der Leitung des obersten Gesund- 
heitsrates in Konstantinopel. 
Kapitel II betrifft die Maßnahmen in Europa. Titel I 
verlangt Verständigung der verschiedenen Regierungen über das 
Auftreten und den Stand einer Pestepidemie, sowie über die zu 
ihrer Bekämpfung angewendeten Mittel. Als verseucht gilt nach 
Titel II jeder Bezirk, in dem das Vorkommen von Pestfällen amtlich 
festgestellt worden ist; er gilt nicht mehr als verseucht, wenn seit der 
Heilung oder dem Tode des letzten Pestkranken 10 Tage verstrichen 
sind, ohne daß ein neuer Fall vorgekommen ist, vorausgesetzt, daß 
die erforderlichen Desinfektionsmaßnahmen ausgeführt worden sind. 
Titel III schreibt vor, daß die Vorbeugungsmaßregeln auf Gegenstände, 
die aus den verseuchten Bezirken kommen, einzuschränken sind. 
Titel IV zählt die Gegenstände auf, die als „giftfangend‘“ von der 
Einfuhr ausgeschlossen oder der Desinfektion unterworfen werden 
dürfen. Landquarantänen werden nach Titel V nicht mehr ver- 
hängt. Nur pestverdächtige Personen können zurückbehalten werden.
	        
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