Full text: Das Völkerrecht.

276 III. Buch. Regelung und Verwaltung gemeinsamer Interessen. 
An den Verhandlungen beteiligten sich Deutschland, Öster- 
reich-Ungarn, Belgien, Brasilien, Dänemark, Ägypten, Spanien, 
die Vereinigten Staaten, Frankreich, Großbritannien, Griechenland, 
Italien, Luxemburg, Montenegro, die Niederlande, Persien, Portugal, 
Argentinien, Rumänien, Rußland, Serbien, Schweden und Norwegen, 
die Schweiz. 
Nach zwei Richtungen hin hatte man neuen wissenschaft- 
lichen Anschauungen Rechnung zu tragen: 1. daß die Inkuba- 
tionszeit bei der Pest nicht 10 Tage, wie man bisher angenommen 
hatte, sondern nur 5 Tage betrage; 2. daß die Ratten die gefähr- 
lichsten Träger der Infektion seien (daher die „deratisation“ als 
Schutzmittel). 
Die Konvention umfaßt sechs Titel. Der erste Titel ent- 
hält die allgemeinen Bestimmungen (Anzeigepflicht bei Auftreten 
von Cholera oder Pest; Überwachung der aus verseuchten Ge- 
bieten kommenden Waren, Fahrzeuge und Reisenden). Die bisherigen 
Vorschriften werden vielfach gemildert; die Vertilgung der Schiffs- 
ratten wird unter die Schutzmaßregeln aufgenommen. Im zweiten 
Titel, der die Maßnahmen außerhalb Europas betrifft, werden den 
Kriegsschiffen bei Durchfahrung des Suezkanals gewisse Erleichte- 
rungen gewährt, im übrigen die bisherigen Bestimmungen im 
wesentlichen aufrechterhalten. Auch der dritte, von der Über- 
wachung der Pilgerschiffe handelnde Titel wiederholt die bisherigen 
Vorschriften, erleichtert aber den Verkehr für die Pilgerschiffe der 
Signatarmächte. Titel vier reorganisiert die internationalen Aus-. 
führungsorgane (oben 816 III), empfiehlt dem Gesundheitsrat zu 
Tanger die Anwendung der Konvention, verlangt ‚die Beschleu- 
nigung der sanitären Einrichtungen im persischen Meerbusen und 
die Einsetzung eines Office international de sant& in Paris (oben 
& 17 II 12). Der fünfte und sechste Titel faßt das bisher 
nicht berücksichtigte gelbe Fieber ins Auge, ohne zu bindenden 
Vereinbarungen zu gelangen. 
Die Vertreter der meisten der beteiligten Staaten haben teils 
unbedingt, teils mit Vorbehalten (so Deutschland, Österreich- Ungarn,
	        
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