278 IJII. Buch. Regelung und Veıwaltung gemeinsamer Interessen.
sind von dem internationalen Verkehr ausgeschlossen. Die Ver-
tragsstaaten werden sich alle auf die Bekämpfung der Reblaus be-
züglichen Maßregeln mitteilen. Die Einsetzung eines internationalen
Bureaus ist nicht vorgesehen. Das deutsche Ausführungsgesetz
datiert vom 3. Juli 1883 (R. G. Bl. S. 149); ersetzt durch das Ge-
setz vom 6. Juli 1904 (R.G.Bl. S. 261).
II. Der Schutz der Fischerei.
1. Der Schutz der Fischerei in den durch das Gebiet mehrerer
Staaten strömenden Flüssen bildet den Inhalt verschiedener Verträge
zwischen den beteiligten Staaten.’
Für die deutschen Interessen ist hier von besonderer Wichtig-
keit der zwischen Deutschland (d.h. Preußen, Bayern, Württem-
berg, Baden, Hessen, Oldenburg), den Niederlanden und der
Schweiz am 30. Juni 1885 geschlossene Vertrag, betreffend die
Regelung der Lachsfischerei im Stromgebiete des Rheins (R.G. Bl.
1886 S.192).* Dem Vertrag ist Luxemburg 1892 beigetreten. Er
betrifft die Fangarten, die Schonzeit, den Schutz der natürlichen
Laichplätze, den Schutz der künstlichen Lachszucht. In Art. IX
verpflichten sich die beteiligten Uferstaaten, die erforderlichen
Ausführungsbestimmungen zu erlassen und deren Übertretung mit
angemessenen Strafen zu bedrohen. Vergl. das preußische Gesetz
vom 17. April 1895.
2. Aber auch die Hochseefischerei ist unter den Schutz inter-
nationaler Vereinbarungen gestellt worden.
a) Hierher gehört der Vertrag, betreffend die polizeiliche Regelung
der Hochseefischerei in der Nordsee außerhalb der Klüsten-
gewässer, geschlossen im Haag am 6. Mai 1882.°
Unterzeichnet haben Deutschland, Belgien, Dänemark, Frank-
reich, Großbritannien und die Niederlande; Schweden und Norwegen
3) Vergl. Buchenberger, H. St. III 1060.
4) Abgedruckt bei Fleischmann S. 208.
5) Abgedruckt bei Fleischmann S. 178. Die Verhandlungen sind
mitgeteilt N.R.G. 2. s. IX 505. — Vergl. de Ryckere, Le rögime lögal
de la pöche maritime dans la mer du Nord. 1901.