Full text: Das Völkerrecht.

8 34. Der internationale Schutz vermögensrechtlicher Interessen. 279 
ist der Beitritt vorbehalten (R.G.Bl. 1884 S. 25). Deutsches Aus- 
führungsgesetz vom 30. April 1884 (R.G. Bl. S.48). Dazu die 
Erklärung vom 1. Februar 1889 (R.G.Bl. 1890 S. 5). Der Vertrag 
findet Anwendung auf die Nordsee außerhalb der Küstengewässer 
(Art. 1 bis 4). Die Fischerfahrzeuge der vertragschließenden Mächte 
sind in das Schiffsregister einzutragen und durch äußere Kennzeichen 
erkennbar zu machen (Art. 5 bis 13). Eingehende Bestimmungen 
werden getroffen, um Konflikte zwischen den Fischerbooten der 
verschiedenen Flaggen zu verhindern (Art. 14 bis 25). Die Über- 
wachung der Fischerei wird durch Kriegsfahrzeuge der vertrag- 
schließenden Mächte ausgeübt. Die Fischereikreuzer sind berechtigt, 
die durch die Fischerboote begangenen Übertretungen ohne Unter- 
schied der Nationalität der Fischer festzustellen. Sie haben zu 
diesem Zweck das Recht, das Schiff anzuhalten, zu besuchen und 
zu durchsuchen, sowie ein Protokoll aufzunehmen oder in schwie- 
rigeren Fällen das einer Zuwiderhandlung schuldige Fahrzeug in 
einen Hafen der Nation des Fischers abzuführen (Art. 26 bis 31). 
Die Entscheidung liegt stets bei den Gerichten desjenigen Landes, 
welchem die Fahrzeuge der Schuldigen angehören (Art. 36). Die 
Verfolgung ist im Namen des Staates oder durch den Staat zu 
betreiben (Art. 34). 
b) Um die Robben im Beringmeer vor der Ausrottung zü 
schützen, haben zunäehst die Vereinigten Staaten und Eng- 
land auf Grund des Pariser Schiedsspruches vom 15. August 
1893 Vereinbarungen über den Robbenfang außerhalb der 
Küstengewässer (die auf drei Seemeilen bestimmt werden) 
miteinander getroffen.® 
Durch diese wird der Robbenfang zur See in einer 60 See- 
meilen um die Pribyloffinseln umfassenden Zone überhaupt aus- 
geschlossen. In den übrigen Teilen des Beringmeeres wird die 
  
6) Vergl. Barclay, R.J.XXV417. Engelhardt, R.J. XXVI 386; 
R. G, V 193, 347. Triepel 279. Löning, H. St. V1442. Kaufmann, 
Jahrbuch der internationalen Vereinigung für vergleichende Rechtswissen- 
schaft 1459. Die Aktenstücke sind abgedruckt in N.R.G.2.s. XVIII 587, 
XXI 493, XXII 557, 564, 624, XX VII 212.
	        
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