‚280 JII. Buch. Regelung und Verwaltung gemeinsamer Interessen.
Anwendung von Feuerwaffen, Netzen und Sprengstoffen untersagt;
eine Schonzeit, die vom 1. Mai bis 31. Juli reicht, wird eingeführt;
der Fang darf nur mit Segelbooten betrieben werden; die Fischer-
boote müssen von ihrer Regierung eine besondere Bewilligung
zum Fang von Robben erhalten und eine besondere Flagge führen.
Über die Ergebnisse des Fischzuges sind genaue Eintragungen in
‚das Schiffsbuch zu machen. Die Vereinigten Staaten haben auf
Grund dieser Vereinbarungen das Robbenschutzgesetz vom 9. April
‚1894 erlassen und die 33 Seemächte eingeladen (1894), den Ver-
‚einbarungen beizutreten. Sie haben dann zunächst mit Rußland
am 4. Mai 1894 sich über einen entsprechenden modus vivendi
geeinigt; Italien ist durch Deklaration vom 23. Oktober 1894 den
englisch-amerikanischen Abmachungen beigetreten, und endlich haben
die Vereinigten Staaten mit Rußland und Japan am 7. November
1897 auf derselben Grundlage einen Vertrag über die Regelung
des Robbenfangs im Beringmeer geschlossen.
IV. Dem Schutze der Tierwelt Afrikas dient der von Deutschland,
‘Spanien, dem Kongostaat, Frankreich, Greßbritannien, Italien und
Portugal geschlossene Londoner Vertrag vom 19. Mai 1900.
Der Schutz wird einmal denjenigen Tieren gewährt, die dem
Menschen nützlich sind; dann aber auch denjenigen, die unschäd-
lich sind und im wissenschaftlichen Interesse erhalten werden
sollen. Innerhalb einer durch den Vertrag bestimmten Zone wird
die Jagd auf die aufgezählten Tierarten entweder ganz verboten
oder doch wesentlich eingeschränkt durch Aufstellung einer Schon-
zeit, durch das Verlangen, daß die Jäger einen Erlaubnisschein
bei sich führen usw. Vor allem handelt es sich dabei darum,
das Abschießen ganz junger Elefanten, deren Zähne das Gewicht
von 5 kg nicht erreichen, zu verhüten. Die vereinbarten Straf-
drohungen bedürfen der Durchführung durch die nationale Gesetz-
'gebung. Das deutsche Reichsgesetzblatt hat den Vertrag bisher
noch nicht veröffentlicht.
7) Abgedruckt N.R.G. 2. s. XXX 430. Vergl. R.G. VII 519.