284 IJIL Buch. Regelung und Verwaltung gemeinsamer Interessen.
‚angehängte Schlußprotokoll enthält Vorschriften über die Bestrafung
des Mädchenhandels sowie Verwaltungsmaßregeln zur Verhinderung
desselben.
Ein greifbares Ergebnis der Verhandlung liegt jetzt vor in
dem Pariser Abkommen vom 18. Mai 1904 über Verwaltungs-
maßregeln zur Gewährung wirksamen Schutzes gegen den Mädchen-
handel, das zwischen den genannten Staaten (mit Ausnahme Bra-
siliens) vereinbart worden ist.
3. Bekämpfung des Alkoholmißbrauchs.
a) Zur Unterdrückung des Branntweinhandels unter den Nordsee-
fisehern auf hoher See ist im Haag am 16. November 1887 ein
Vertrag geschlossen worden (B. &. Bl. 1894 8. 427).*
Dieser von Deutschland, Belgien, Dänemark, Frankreich,
Großbritannien und den Niederlanden unterzeichnete, von Frankreich
nicht ratifizierte, von den übrigen Mächten durch das Ratifikations-
protokoll vom 11. April 1894 in Kraft gesetzte Vertrag lehnt sich
teilweise an den Haager Vertrag von 1882 zur Regelung der
Hochseefischerei in der Nordsee (oben $ 34 III 2) an. Er hat die
fahrenden Branntweinschenken (bumboots oder coopers) im Auge.
Durch den Vertrag wird der Verkauf von spirituösen Getränken
an Personen, welche sich an Bord eines Fischerfahrzeuges befinden
oder zu einem solchen Fahrzeuge gehören, auf offener See unbedingt
verboten. Dasselbe gilt vom Aus- und Eintausch solcher Getränke
(Art. 2). Zur Vermeidung einer Umgehung dieser Vorschrift wird
auch das Recht, Mundvorrat und andere Gebrauchsgegenstände an
die Fischer zu verkaufen, von einer besonderen Bewilligung ab-
hängig gemacht, die derjenige Staat zu erteilen hat, dem das ver-
kaufende Schiff angehört (Art. 3). Das Recht der Überwachung
steht den Fischereikreuzern der vertragschließenden Mächte in dem-
selben Umfange zu, in dem es ihnen durch den Haager Vertrag
von 1882 eingeräumt ist. Die Aburteilung erfolgt durch die Ge-
4) Die Verhandlungen sind mitgeteilt N.R.G. 2. s. X1V 473, XXIII 562.
Abdruck des Vertrags bei Fleischmann S. 218. Vergl. Guillaume, R.J.
XXVI 488.