Full text: Das Völkerrecht.

8 35. Vereinbarungen zum Schutz ideeller Interessen. 285: 
richte desjenigen Staates, dem das schuldige Schiff seiner Flagge: 
nach angehört. Das deutsche Ausführungsgesetz ist vom 4. März 
1894 (R.G. Bl. S. 151). 
b) Es ist ferner darauf hinzuweisen, daß durch die Art. XC bis 
XCIV der Brüsseler Antisklavereiakte vom 2. Juli 1890 (R.G. Bl. 
1692. 8.606) der Handel mit Spirituosen innerhalb einer genau‘ 
abgegrenzten Zone in Afrika wesentlichen Beschränkungen 
unterworfen ist. 
Art. XC erwähnt als Grund dieser Bestimmung die gerechte 
Besorgnis wegen der moralischen und materiellen Folgen, welche. 
der Mißbrauch der Spirituosen bei den eingeborenen Völkerschaften 
Afrikas mit sich bringt. Zunächst wird durch Art. XCI die Ein- 
fuhr wie auch die Fabrikation dieser Getränke in denjenigen Teilen: 
der Zone gänzlich verboten, in welchen erweislich, sei es aus: 
religiösen oder andern Gründen, keine Spirituosen konsumiert 
werden oder deren Genuß sich nicht eingebürgert hat. In den: 
übrigen Teilen der Zone soll der Verkehr mit Spirituosen durch 
einen im Vertrag bestimmten Einfuhrzoll sowie durch eine diesem. 
entsprechende Fabrikationssteuer eingedämmt werden (Art. XCII- 
und XCIII). Die Mächte, deren Besitzungen an. die bezeichnete 
Zone angrenzen, verpflichten sich, die erforderlichen Maßregeln zw 
treffen, um zu verhindern, daß Spirituosen über ihre inländischen, 
Grenzen in das Gebiet der Zone eingeführt werden (Art. XCIV). 
Diese Vereinbarungen haben eine wesentliche Verschärfung 
erhalten durch den zu Brüssel am 8. Juni 1899 geschlossenen 
Vertrag (R.G.Bi. 1900 S. 823). Durch diesen Vertrag wird der 
Eingangszoll wie die Fabrikationssteuer auf das Vierfache des bis- 
herigen Betrages erhöht. Der Vertrag ist unterzeichnet von Deutsch-: 
land, Belgien, Spanien, dem Kongostaat, Frankreich, Großbritannien, 
Italien, den Niederlanden, Rußland, Schweden-Norwegen und der 
Türkei. Den übrigen Signatarmächten der Akte vom 2. Juli 1890. 
ist der Beitritt offen gelassen. 
4. Noch deutlicher ist das Bestreben, die Eingeborenen der 
europäischen ‚‚Schutzgebiete‘* vor dem Untergang zu schützen, in
	        
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