835. Vereinbarungen zum Schutz ideeller Interessen. 287
b. Zur Begelung des Armenwesens sind verschiedene Verträge
zwischen einzelnen Staaten geschlossen worden.
Hierher gehören die Verträge über die gegenseitige Unter-
stützung hilfsbedürftiger Staatsangehöriger, insbesondere aber hilfs-
bedürftiger Seeleute, von Kranken, verlassenen Kindern usw. Vergl.
z. B. deutsch-schweizerischen Niederlassungsvertrag vom 31. Mai
1890 (R.G.Bl. S.131) Art. 11. Über die Gewährung des Armen-
rechts im Zivilprozeß (assistance judiciaire) vergl. oben & 31 II 6d.
6. Dagegen sind die Bemühungen, zu einer Internationalen
Regelung der Arbeitersehutzgesetzgebung zu gelangen, bisher ohne
Erfolg geblieben.
Die Schweiz, welche durch Rundschreiben vom 15. März 1889
alle europäischen Industriestaaten zu gemeinsamen Beratungen ein-
geladen und von den meisten Staaten Zusagen erhalten hatte, frat
zurück, als der Deutsche Kaiser durch die Erlasse vom 4. Februar
1890 die Sache in die Hand nahm. Die Vertreter von 13 Mächten
tagten in Berlin vom 15. bis 29. März des Jahres 1890 unter
Vorsitz des Staatsministers v. Berlepsch, ohne zu bindenden Ergeb-
nissen zu gelangen.*6 Neuerdings hat die Schweiz abermals zum
8. Mai 1905 Deutschland, Österreich-Ungarn, Belgien, Dänemark,
Spanien, Frankreich, Großbritannien, Griechenland, Italien, Luxem-
burg, die Niederlande, Portugal, Rumänien, Serbien, Schweden
und Norwegen nach Bern zu einer Konferenz eingeladen, auf deren
Tagesordnung das Verbot der Verwendung des weißen Phosphors
bei der Herstellung von Zündhölzern sowie das Verbot der gewerb-
lichen Nachtarbeit von Frauen gesetzt ist.
‘. Geringe praktische, aber größte grundsätzliche Bedeutung
hat der zwischen Frankreich und Italien vom 15. April 1904 abge-
schlossene Arbeitsvertrag.‘
6) Die Verhandlungen sind abgedruckt N.R.G.2.5. XV 335. Vergl.
Rolin-Jaequemyns, R.J.XXIIl. Evert, H.St.III782. Tabacovici,
De la legislation internationale du travail. 1896. Combe, De la lögislation
internationale du travail. 1897.
7) Abgedruckt R. J. XXXVI 296 und bei Fleischmann S. 348.
Dazu Guyot, R. J. XXX V1 359, Pic, R.G.XI 515.