8 37. Die Regelung gemeinsamer politischer Interessen. 295
Von besonderer Wichtigkeit ist der Vertrag Großbritanniens
mit Ägypten vom 21. November 1895 (N.R.G. 2. s. XXIII 166).
U. Der Handel mit chinesischen Kulis, die vielfach mit
Anwendung von List oder Gewalt von Macao nach Westindien und
Südamerika gebracht wurden, sowie der Handel mit polynesi-
schen Kontraktarbeitern (Kanaken) nach (Queensland, den
Fidschi- und den Gesellschaftsinseln, der in den 60er und 70er Jahren
vorigen Jahrhunderts dem afrikanischen Sklavenhandel nicht viel
nachgegeben haben dürfte, hat zu internationalen Vereinbarungen
keinen Anlaß gegeben, sondern ist durch die einheimische Gesetz-
gebung der beteiligten Länder mit Erfolg bekämpft worden.®
vo.
8 37. Die Regelung gemeinsamer politischer Interessen.
I. Die Verträge, welche sich auf diese Gruppe gemeinsamer Inter-
essen beziehen, sind im Laufe unseres Jahrhunderts mehr und mehr
hinter den ökonomischen Verträgen zurückgetreten. Dennoch haben
aueh gemeinsame politische Interessen ihre Regelung, insbesondere
auf den großen Staatenkongressen gefunden, deren an anderer Stelle
gedacht worden ist. Es gentigt, an die beiden Kongresse zu Paris
1856 und Berlin 1878 zu erinnern, durch welehe wenigstens in großen
Umrissen auf Jahre hinaus der Lösung der Orientalischen Frage die
Bahnen vorgezelehnet worden sind. Diese Verträge, durch welehe die
stufenweise Befreiung der Balkanstaaten von der türkischen Herrschaft
durchgeführt worden ist, können zugleich auch als Beispiele für eine
der wiehtigsten Gruppen der politischen Verträge gelten: die Staats-
gründungsverträge. In diese Gruppe gehört auch die Schlußakte der
Kongokonferenz von 1885.
I. Noch viel zahlreicher aber sind die zwischen ein-
zelnen Staaten geschlossenen einschlagenden Verträge. Ohne
8) Vergl. Sartorius v. Waltershausen, H.St. V 436.