8 3. Geschichte des Völkerrechts. 17
jure belli libri tres 1598) und der spanische Theologe Suarez
(F 1617) hervorgehoben zu werden.?
Aber der Einfluß der wissenschaftlichen Literatur des Völker-
rechts auf den tatsächlichen Staatenverkehr knüpft doch eigentlich
erst an den Namen des 1645 verstorbenen Niederländers Hugo
Grotius (de Groot), der zuerst als Vorkämpfer der Meeresfrei-
heit, dann durch sein unter den Stürmen des dreißigjährigen Krieges
und in der durch sie hervorgerufenen Friedenssehnsucht geschrie-
benes Hauptwerk: De jure belli ac pacis libri tres 1625 die
bleibenden Grundlagen für die Weiterentwicklung der jungen Wissen-
schaft legte. Eigentümlich ist Grotius die Scheidung des positiven
Rechts von dem über diesem stehenden, von Zeit und Raum un-
abhängigen und unabänderlichen Naturrecht, das Gott selbst zu-
gleich mit der Menschennatur gesetzt hat.
4. Den Abschluß dieser ersten Entwicklungsperiode des
Völkerrechts bildete der westfälische Frieden von 1648, das Ergebnis
der ersten allgemeinen Beratung von Vertretern fast sämtlicher
europäischen Staaten. Die Gleichberechtigung der christlichen Staaten,
ohne Unterschied der Konfession wie der Staatsform, und damit
die Anerkennung der christlichen Staatengemeinschaft fand ihren
Ausdruck in dem „Prinzip des europäischen Gleichgewichts“ (auch
Systöme copartageant genannt).® Danach hat jeder Staat das Recht,
allein oder im Bündnis mit andern die drohende Übermacht ein-
zelner Staaten abzuwehren (bewährt und feierlich anerkannt als
justum potentiae aequilibrium im Utrechter Frieden 1713). Die
Unabhängigkeit der Niederlande und der Schweiz erhielt die An-
erkennung Europas. Dem in 355 Staaten zerstückelten Deutsch-
land und dem niedergeworfenen Österreich gegenüber behaupteten
Frankreich und Schweden die führende Stellung. Die ständige
Vertretung der Staaten durch die an den befreundeten Höfen unter-
haltenen Gesandtschaften wurde von nun ab allgemein üblich.
2) Thamm, Alb. Gentilis und seine Bedeutung für das Völkerrecht.
Würzb. Diss. 1896. Nys, Le droit de la guerre et les precurseurs de
Grotius. 1882.
3) Donnadieu, Essai sur la theorie de l’equilibre. 1900.
v. Liszt, Völkerrecht. 4. Aufl. 2