296 IIL Buch. Regelung und Verwaltung gemeinsamer Interessen.
auf Vollständigkeit Anspruch zu machen, mag die folgende Über-
sicht das weite Gebiet der politischen Staatenverträge veranschau-
lichen.
1. Verträge tiber Gründung oder Auflösung von Staaten:
Gründung des Deutschen Reichs durch die vom Norddeutschen
Bund mit den süddeutschen Staaten geschlossenen Verträge; Grün-
dung und Auflösung der „Großen Republik von Zentral- Amerika“
(oben $ 5 III); österreichisch-ungarischer Ausgleich von 1867.
2. Verträge über die Begründung oder Aufhebung einer Schutz-
herrsehaft (oben 8 6 IV).
3. Verträge über die dauernde Neutralisierung von Staaten oder
Staatsteilen (oben 86 III und unten 840).
4. Verträge über Gebietsabtretung und 6Grenzregulierung.
5. Verträge über Kolonialgebiet, sowie über die Abgrenzung
der Interessensphären (oben 89 III).
6. Verträge tiber die Übertragung der Verwaltung überhaupt
oder in einzelnen Beziehungen an einen andern Staat.
Hierher gehören auch die Verträge, durch welche die Finanz-
verwaltung einzelner Staaten der Beaufsichtigung und Leitung durch
andere Staaten übertragen wird (oben $ 16 IV).
7. Politische Garantieverträge (oben 8 22 II).
8. Verträge über Einräumung politischer, vor allem militä-
rischer positiver oder negativer „‚„Servituten‘‘ (oben 88 II).
9. Bündnisverträge und Militärkonventionen; Abrüstungsverträge
(Chile und Argentinien 28. Mai 1902).
II. 1. Als Beispiel eines Bündnisvertrages! mag das
deutsch-österreichische Bündnis vom 7. Oktober 1879 dienen, das
am 3. Februar 1888 gleichzeitig vom Deutschen Reichsanze?ger, der
Wiener Abendpost und dem Pester Lloyd seinem Wortlaut nach
veröffentlicht worden ist.?
1) Verschieden von dem Bündnis ist die Kooperation im Einzelfall;
hierher gehört, nach den Erklärungen der englischen Regierung, das gemein-
same Vorgehen Großbritanniens und Deutschlands aus Anlaß der Wirren
in Venezuela Ende 1902 (oben $ 24 V 4).
2) Abdruck auch bei Fleischmann S. 163.