8 37. Die Regelung gemeinsamer politischer Interessen. 297
„In Erwägung, dafs Ihre Majestäten der Deutsche Kaiser.....
und der Kaiser von Österreich ..... es als ihre unabweisliche
Monarchenpflicht erachten. müssen, für die Sicherheit ihrer Reiche
und die Ruhe ihrer Völker unter allen Umständen Sorge zu tragen;
in Erwägung, dafs beide Monarchen, ähnlich wie in dem
früher bestandenen Bundesverhältnis, durch festes Zusammenhalten
beider Reiche, im stande sein werden, diese Pflicht leichter und
wirksamer zu erfüllen;
in Erwägung schliefslich, dafs ein inniges Zusammengehen
- von Deutschland und Österreich-Ungarn niemanden bedrohen kann,
wohl aber geeignet ist den durch die Berliner Stipulationen ge-
schaffenen europäischen Frieden zu konsolidieren,
haben Ihre Majestäten...... ‚ indem sie einander feierlich
versprechen, dals sie ihrem rein defensiven Abkommen eine
aggressive Tendenz nach keiner Richtung jemals beilegen wollen,
einen Bund des Friedens und der gegenseitigen Verteidigung zu
knüpfen beschlossen.
Artikel I. Sollte wider Verhoffen und gegen den Wunsch
der beiden Hohen Kontrahenten eines der beiden Reiche von seiten
Rufslands angegriffen werden, so sind die Hohen Kontrahenten
verpflichtet, einander mit der gesamten Kriegsmacht ihrer Reiche
beizustehen und demgemäfs den Frieden nur gemeinsam und über-
einstimmend zu schliefsen.
Artikel I. Würde einer der hohen kontrahierenden Teile
von einer andern Macht angegriffen werden, so verpflichtet sich
hiermit der andere hohe Kontrahent, dem Angreifer gegen seinen
hohen Verbündeten nicht nur nicht beizustehen, sondern mindestens
eine wohlwollende neutrale Haltung gegen den ‘hohen Mitkontra-
henten zu beobachten.
Wenn jedoch in einem solchen Falle die angreifende Macht
von seiten Rufslands, sei es in Form einer aktiven Kooperation,
sei es durch militärische Mafsnahmen ..... unterstützt werden
sollte, so tritt die in Art. I dieses Vertrages stipulierte Verpflichtung
des gegenseitigen Beistandes mit voller Heeresmacht auch in diesem