Full text: Das Völkerrecht.

8 37. Die Regelung gemeinsamer politischer Interessen. 299 
vorhergegangene Verständigung mit Italien zu unternehmen. Der 
Vertrag zwischen Italien und Deutschland enthält zunächst 
die feierliche Erklärung der beiden Vertragschließenden, daß keiner 
von ihnen freiwillig den Frieden brechen wird. Für den Fall, daß 
eine der beiden Mächte von Frankreich angegriffen werden sollte, 
werden sich einander beide mit allen ihren Streitkräften zur Seite 
stehen. Wenn aber Frankreich und Rußland einen gemeinsamen 
Angriffskrieg gegen Deutschland und Österreich oder auch nur 
gegen Deutschland allein unternehmen sollten, würden die ge- 
samten Streitkräfte der drei Mächte gemeinsam ins Feld rücken. ® 
  
3) Vergl. Rolin-Jaequemyns, R. J. XX 1. — Der Dreibund ist 
seither wiederholt, zuletzt am 28. Juni 1902, wenn gleich „nicht anstandslos 
und nicht ohne Schwierigkeiten“ (v. Bülow im deutschen Reichstag am 
19. März 1903), erneuert worden.
	        
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