IV. Buch.
Die Staatenstreitigkeiten und deren Austragung.
& 38. Die nicht-kriegerische Erledigung.!
1. Die friedliche Beilegung der zwischen den Staaten der Völker-
rechtsgemeinsehaft ausgebroehenen Streitigkeiten, mag es sich um die
Behauptung eines (tatsächlich oder angeblich) völkerrechtlich be-
gründeten BRechtsanspruches, mag es sich um die Austragung eines
Interessenkonfliktes handeln, kann zunäehst erfolgen dureh Verein-
barung der streitenden Mächte, also durch Vergleich, Anerkennung,
Verzieht.
1. Zur Vorbereitung dieses Ergebnisses werden häufig ge-
misehte Kommissionen (commissions mixtes) aus den Vertretern beider
Staaten mit oder ohne Zuziehung von Sachverständigen zusammen-
gesetzt, deren Vereinbarungen aber noch der Genehmigung durch
die von ihnen vertretene Staatsgewalt bedürfen.
Die erste Konvention der Haager Schlußakte vom 29. Juli
1899 hat, um die Verhandlungen zu erleichtern, das Institut der
„internationalen Untersuchungskommissionen“ (Commissions inter-
nationales d’enquöte) eingeführt. Diese sollen bei Streitigkeiten,
„die weder die Ehre noch wesentliche Interessen berühren und
einer verschiedenen Würdigung der Thatsachen entspringen“, „durch
eine unparteiische und gewissenhafte Prüfung die Thatfragen auf-
klären“. Sie werden in derselben Weise gebildet wie das Schieds-
1) P. Wagner, Zur Lehre von den Streiterledigungsmitteln des
Völkerrechts. 1900. Ullmann 296. Rivier 357.