Full text: Das Völkerrecht.

$ 38. Die nicht-kriegerische Erledigung. 301 
gericht. Der Bericht der Kommission hat sich auf die Fest- 
stellung der Tatsachen zu beschränken und läßt den streitenden 
Mächten volle Freiheit der weiteren Entschließung (Art. 9 bis 14). 
2. Die friedliche Beilegung kann gefördert werden dureh die 
freundlichen Bemtihungen dritter Mächte (Intervention amieale; ver- 
schieden von der autoritativen Intervention, oben 8 7 IL 2). 
Mögen diese von der dritten Macht angeboten oder von beiden 
streitenden Teilen oder von einem von ihnen erbeten sein, stets 
behalten die streitenden Teile die Entscheidung in der eigenen 
Hand; darin liegt der Unterschied dieser freundlichen Bemühungen 
von der schiedsrichterlichen Entscheidung. Man pflegte dabei früher 
zwischen den „guten Diensten“ (den „bons offices“) und der 
eigentlichen „Vermittlung‘ (me&diation) zu unterscheiden; doch 
kann der Unterschied nicht streng durchgeführt werden und ist 
auch in der Haager Konvention aufgegeben worden. Vermittler, 
nicht Schiedsrichter, war der Papst in dem Karolinenstreit zwischen 
dem Deutschen Reich und Spanien 1885. Die endgültige Er- 
ledigung erfolgte erst auf Grund dieses Vermittlungsvorschlages 
durch den deutsch-spanischen Vertrag vom 17. Dezember 1885.? 
Wiederholt haben die Mächte in den zwischen ihnen ge- 
schlossenen Einzelverträgen sich verpflichtet, einander gegen- 
seitig ihre guten Dienste zur Beilegung von Streitigkeiten mit 
dritten Staaten zu leihen. Vergl. den deutschen Handels- usw. 
Vertrag mit Korea vom 26. November 1883 (R.G. Bl. 1884 S. 221) 
Art. I Ziff. 2: „Sollten zwischen Einem der vertragschliessenden 
Teile und einer dritten Macht Streitigkeiten entstehen, so wird 
der andere vertragschliessende Theil auf ein diesfallsiges Ersuchen 
seine guten Dienste leihen und eine freundschaftliche Erledigung 
des Streites herbeizuführen suchen.“ 
In Art. 8 des Pariser Vertrags von 1856 hatten sich die 
Signatarmächte verpflichtet, bei Streitigkeiten mit der Türkei 
  
2) Die Schriftstücke sind mitgeteilt N.R.G. 2.s. XIL283. — Vergl. 
Bredin, De l’amiable compositeur. 1897. Fourchault, De la mödiation. 
1900. Mö&lik, La mediation et les bons offices. 1900.
	        
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