Full text: Das Völkerrecht.

$ 38. Die nicht-kriegerische Erledigung. 305 
geschlossene Vertrag. Der vielbesprochene englisch -amerikanische 
Vertrag vom 12. Januar 1897 ist durch den Senat der Vereinigten 
Staaten am 5. Mai desselben Jahres abgelehnt worden. 
Dagegen wurde eine neue Periode der allgemeinen Schieds- 
verträge durch den zwischen Frankreich und Großbritannien am 
14. Oktober 1903 abgeschlossenen Vertrag eröffnet.” Unter aus- 
drücklichem Hinweis auf Art. 19 der Haager Konvention (unten 4) 
bestimmt dieser Vertrag: 
„Art. 1. Streitigkeiten rechtlicher Natur oder über die Aus- 
legung der zwischen den Unterzeichnern bestehenden Verträge, 
die zwischen den Unterzeichnern entstehen und auf diploma- 
tischem Wege nicht erledigt werden konnten, werden dem 
Ständigen Schiedsgerichtshof im Haag, der durch die Konvention 
vom 29. Juli 1899 eingesetzt worden ist, zur Entscheidung 
unterbreitet, vorausgesetzt, daß sie weder die Lebensinteressen 
noch die Unabhängigkeit des Vertragschließenden in Frage stellen 
noch die Interessen dritter Mächte berühren. 
Art. 2. In jedem Einzelfall werden die Vertragschließenden, 
ehe sie sich an den Ständigen Schiedsgerichtshof wenden, einen 
besonderen Schiedsvertrag schließen, in dem der Streitgegen- 
stand, der Umfang der Befugnisse der Schiedsrichter und die 
einzuhaltenden Fristen für die Bildung des Schiedsgerichtes und 
für das Verfahren bestimmt werden. 
Art. 3. Der Vertrag wird auf die Dauer von 5 Jahren, 
von dem Tage der Unterzeichnung an gerechnet, geschlossen.“ 
Nach dem Muster dieses Vertrages ist in den nächsten 
Monaten eine ganze Reihe weiterer allgemeiner Schiedsverträge 
zwischen den verschiedenen Mächten zustande gekommen. So 
zwischen Frankreich einerseits, Italien (25. Dezember 1903), 
Spanien, Schweden und Norwegen, der Schweiz anderseits; Groß- 
  
6) Abgedruckt (mit der diplomatischen Korrespondenz) N.R.G. 2. s. 
XXVIII 90. 
7) Vergl. Mörignhac, R.G. X 799. Abgedruckt bei Fleisch- 
mann N. 340. 
v. Liszt, Völkerrecht. 4. Aufl. 20
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.