Full text: Das Völkerrecht.

310 IV.Buch. Die Staatenstreitigkeiten und deren Austragung. 
Repressalien befugt. Dagegen wurde im Mittelalter und ver- 
einzelt bis zum Ausgange des 18. Jahrhunderts dem durch die 
fremde Staatsgewalt in seinen Interessen verletzten Staatsange- 
hörigen (bei Justizverweigerung usw.) durch sogenannte Repres- 
salienbriefe (lettres de marque) die Befugnis gegeben, so viel 
Eigentum den Staatsangehörigen des verletzenden Staates wegzu- 
nehmen, als zur Befriedigung seines Anspruchs notwendig war. 
b) Die ergriffenen Maßregeln können sich gegen 
den verletzenden Staat selbst oder gegen seine Staats- 
angehörigen richten. 
Unter den gegen den verletzenden Staat selbst gerichteten 
Maßregeln sind die Besetzung des Staatsgebietes, die BeschieBung 
von Plätzen usw. zu erwähnen. Die gegen die fremden Staats- 
angehörigen gerichteten Maßregeln können bestehen in der Fest- 
nahme von Geiseln (Androlepsie), wobei aber die diplomatischen 
Vertreter unbedingt ausgenommen werden müssen; in der Beschlag- 
nahme von fremdem Privateigentum, insbesondere aber in der 
Beschlagnahme von fremden Staats- oder Handelsschiffen. Diese 
Beschlagnahme von Schiffen hat auch hier die Bezeichnung Embargo 
(vom spanischen embargar — sperren). So hat 1872 die deutsche 
Korvette Vineta in Port-au-Prince zwei haitische Kriegsschiffe 
aufgebracht, da Haiti sich weigerte, eine von Deutschland verlangte 
Entschädigung zu bezahlen. Mehrfach wird durch Staatsverträge 
einzelner Staaten das Embargo ausgeschlossen oder beschränkt 
(oben $ 25 IL 2). 
c) Über Repressalien im Kriege vergl. unten $ 40 III 10. 
3. Zu den Arten der indirekten Selbsthilfe gehört endlich auch 
die Retorsion oder Vergeltung. Sie besteht darin, daß eine unbillige 
Maßregel, die ein Staat gegen einen andern Staat ergreift, durch 
eine andere Unbilligkeit erwidert wird; und ihr Zweek geht dahin, 
die Beseitigung jener ersten unbilligen Maßregel herbeizuführen. 
a) Der Begriff der „Vergeltung“ schließt daher die An- 
wendung einer der Billigkeit zuwiderhandelnden Maßregel, eines 
jus inigquum in sich; er schließt aber umgekehrt jede Verletzung
	        
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