316 IV. Buch. Die Staatenstreitigkeiten und deren Austragung.
a) Solche Ausnahmen bildeten 1. die Pariser Seerechtsdekla-
ration vom 16. April 1856 (oben $ 3 IV 1); 2. die Genfer Konvention
vom 22. August 1864 über den Schutz der kranken und verwun-
deten Soldaten (unten $40 V); 3. die Petersburger Konvention vom
11. Dezember 1868 über die Verwendung von Explosionsgeschossen
(unten $40 II 1).
b) Dagegen blieben die Versuche, zu einer allgemeinen Kodi-
fizierung des Kriegsrechts, wenigstens des Landkriegsrechts, zu
gelangen, ohne Erfolg. Die von Lieber ausgearbeiteten Instructions
for the government of armies of the United States in the field
von 1863 hatten zwar auf die Literatur wie auf die Staatenübung
Einfluß gewonnen, aber allgemeine Anerkennung nicht gefunden.
Nach dem deutsch-französischen Kriege von 1870/71 trat auf
Einladung der russischen Regierung im Jahre 1874 zu Brüssel
eine Staatenkonferenz zusammen, deren Aufgabe die Vereinbarung
eines umfassenden Kriegsgesetzbuchs war. Aber die Verhandlungen
scheiterten einerseits an der widerstrebenden Haltung der kleinen
Mächte und Englands (Lord Derby), andererseits an den bald
hereinbrechenden orientalischen Wirren.
Die „Brüsseler Deklaration“, das Ergebnis dieser Beratungen,
hat jedoch nicht nur dem Institut für Völkerrecht als Grundlage
für das von diesem 1880 ausgearbeitete und 1881 an die ver-
schiedenen Regierungen verschickte Manuel des lois de la guerre
sur terre (Briefwechsel zwischen Bluntschli und Moltke), sondern
auch verschiedenen Mächten als Vorbild für die von diesen er-
lassenen Gesetze und Verordnungen gedient.
c) Vereinbarungen über die Beachtung des Kriegsrechts finden
sich mehrfach in den zwischen einzelnen Staaten geschlossenen
Staatenverträgen. Vergl. den deutschen Freundschafts-, Handels-
und Schiffahrtsvertrag mit Mexiko vom 5. Dezember 1882 (R.G.Bl.
1883 S. 247) Art. 17: „Hinsichtlich ihrer Beziehungen in Kriegs-
zeiten, gei es als Kriegführende, sei es als Neutrale, werden sich
4) Die Verhandlungen sind abgedruckt N.R.G. 2.s. IV 11.