Full text: Das Völkerrecht.

839. Der Krieg als völkerrechtliches Rechtsverhältnis. 317 
die vertragschließenden Theile nach den Normen des Völkerrechts 
richten, welche von den gesitteten Nationen allgemein anerkannt 
sind. Auf dem Gebiete des internationalen Seerechts insbesondere 
verpflichten sie sich, gegen einander die Regeln 2, 3 und 4 der 
Pariser Deklaration vom 16. April 1856 (also mit Ausschluss der 
auf die Kaperei bezüglichen Regel 1) zu beobachten, jedoch mit 
dem Vorbehalt von Seiten der Vereinigten Staaten von Mexiko, 
dass diese, sofern sie sich im Kriege mit einer dritten Macht 
befinden sollten, das unter neutraler Flagge befindliche Gut des 
Feindes nur in dem Fall als frei anerkennen werden, wenn die 
genannte Macht den gleichen Grundsatz des Seerechts auch ihrer- 
seits gegen Mexiko gelten lässt.“ 
Auf die sämtlichen „Regeln von 1856“ bezieht sich der 
deutsche Freundschafts- usw. Vertrag mit Salvador vom 13. Juni 
1870 (R.G.Bl. 1872 S. 377) Art. XIX und XX. 
2. Günstigern Erfolg hatte dagegen die Haager Friedenskonferenz. 
Die Verhandlungen führten zu dem Abkommen betreffend die Gesetze 
und Gebräuche des Landkrieges (Convention concernant les lois et 
eoutumes de la guerre sur terre) vom 29. Juli 1899, durch welches 
die wichtigsten Reehtsregeln des Landkriegsrechts festgelegt wurden. 
Das Abkommen, das von China und der Schweiz nicht 
unterzeichnet, von der Türkei, Schweden und Norwegen nicht 
ratifiziert worden ist, zerfällt in die eigentliche Konvention in fünf 
Artikeln und das dieser angefügte Reglement. In der Konvention 
verpflichten sich die Mächte, ihren Landstreitkräften Anweisungen 
zu geben, die mit dem Reglement übereinstimmen.® Das Regle- 
ment ist nur bindend bei einem Kriege zwischen den Signatar- 
mächten und den Mächten, welche später der Konvention beitreten 
sollten. Das Reglement zerfällt in vier Abschnitte. Der erste 
handelt von den „Kriegsparteien“ (belligerants) und zerfällt in 
drei Kapitel: 1. Bestimmung des Begriffes Kriegspartei; 2. Kriegs- 
gefangene; 3. Kranke und Verwundete. Der zweite Abschnitt 
  
5) In Deutschland wie in Österreich-Ungarn sind diese Anweisungen 
bisher nicht erfolgt.
	        
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