Full text: Das Völkerrecht.

318 IV. Buch. Die Staatenstreitigkeiten und deren Austragung. 
handelt von den Feindseligkeiten (hostilit6s) und enthält fünf 
Kapitel: 1. Mittel zur Schädigung des Feindes, Belagerung 
und Beschießung; 2. Spione; 3. Parlamentäre; 4. Kapitulationen; 
5. Waffenstillstand. Der dritte Abschnitt regelt die vielumstrittene 
Frage nach den Befugnissen der militärischen Gewalt auf be- 
setztem feindlichen Gebiete. Der vierte und letzte Abschnitt 
befaßt sich mit den bei Neutralen festgehaltenen Krieg- 
führenden und in Pflege befindlichen Verwundeten. Auf 
den nähern Inhalt dieser Bestimmungen wird in den folgenden 
Paragraphen eingegangen werden. 
8. Verletzung der Bechtssätze des Kriegsreehts erzeugt die 
allgemeinen Unrechtsfolgen (oben & 21 V); doch findet auch hier der 
Begriff des Notstandes (als nöcessitE de guerre oder Kriegsralson) 
Anwendung. Im Notstand und als Repressalien (unten $ 40 III 10) 
sind auch Handlungen gestattet. die dem strengen Kriegsreeht (der 
Kriegsmanier) zuwiderlaufen. 
V. Kriegszustand ist der Inbegriff der durch den Krieg erzeugten 
Bechtsverhältnisse. 
1. Er beginnt entweder mit der förmlichen Kriegserklärung 
oder aber mit dem tatsächlichen Ausbruch der Feindseligkeiten auf 
beiden Seiten.® 
Die Kriegserklärung bedarf keiner besonderen Form; sie muß 
jedoch durch die berufenen Staatsorgane erfolgen und als empfangs- 
bedürftige Willenserklärung (oben $ 20 I 1) den Entschluß, den 
Kriegszustand herbeizuführen, den Vertretungsorganen des gegne- 
rischen Staates gegenüber zum unzweideutigen Ausdruck bringen. 
Um den Eintritt des Kriegszustandes zu bewirken, muß sie zur 
Kenntnis des Gegners gebracht sein; Verweigerung der Entgegen- 
nahme steht der Entgegennahme gleich. Die Kriegserklärung kann 
  
6) Vergl. de Saint-Croix, De la däclaration de guerre et ses effets 
immödiats. 1892. Feraud-Giraud, R.J.XVII19. Bruyas, De la döcla- 
ration de guerre, sa justification, ses formes extörieures. 1899. Erben, 
R.G. XI 133. v. Martens, R.G. XI 148.
	        
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