318 IV. Buch. Die Staatenstreitigkeiten und deren Austragung.
handelt von den Feindseligkeiten (hostilit6s) und enthält fünf
Kapitel: 1. Mittel zur Schädigung des Feindes, Belagerung
und Beschießung; 2. Spione; 3. Parlamentäre; 4. Kapitulationen;
5. Waffenstillstand. Der dritte Abschnitt regelt die vielumstrittene
Frage nach den Befugnissen der militärischen Gewalt auf be-
setztem feindlichen Gebiete. Der vierte und letzte Abschnitt
befaßt sich mit den bei Neutralen festgehaltenen Krieg-
führenden und in Pflege befindlichen Verwundeten. Auf
den nähern Inhalt dieser Bestimmungen wird in den folgenden
Paragraphen eingegangen werden.
8. Verletzung der Bechtssätze des Kriegsreehts erzeugt die
allgemeinen Unrechtsfolgen (oben & 21 V); doch findet auch hier der
Begriff des Notstandes (als nöcessitE de guerre oder Kriegsralson)
Anwendung. Im Notstand und als Repressalien (unten $ 40 III 10)
sind auch Handlungen gestattet. die dem strengen Kriegsreeht (der
Kriegsmanier) zuwiderlaufen.
V. Kriegszustand ist der Inbegriff der durch den Krieg erzeugten
Bechtsverhältnisse.
1. Er beginnt entweder mit der förmlichen Kriegserklärung
oder aber mit dem tatsächlichen Ausbruch der Feindseligkeiten auf
beiden Seiten.®
Die Kriegserklärung bedarf keiner besonderen Form; sie muß
jedoch durch die berufenen Staatsorgane erfolgen und als empfangs-
bedürftige Willenserklärung (oben $ 20 I 1) den Entschluß, den
Kriegszustand herbeizuführen, den Vertretungsorganen des gegne-
rischen Staates gegenüber zum unzweideutigen Ausdruck bringen.
Um den Eintritt des Kriegszustandes zu bewirken, muß sie zur
Kenntnis des Gegners gebracht sein; Verweigerung der Entgegen-
nahme steht der Entgegennahme gleich. Die Kriegserklärung kann
6) Vergl. de Saint-Croix, De la däclaration de guerre et ses effets
immödiats. 1892. Feraud-Giraud, R.J.XVII19. Bruyas, De la döcla-
ration de guerre, sa justification, ses formes extörieures. 1899. Erben,
R.G. XI 133. v. Martens, R.G. XI 148.