324 IV.Buch. Die Staatenstreitigkeiten und deren Austragung.
$ 40. Die einzelnen Kriegsrechtssätze.!
I. Kriegssehauplatz (thöätre de la guerre) ist das gesamte Land-
und Wassergeblet der kriegführenden Staaten sowie die hohe See.
Der Kriegsschauplatz umfaßt auch die überseeischen Kolonien,
die autonomen Provinzen, sowie die den Kriegführenden unter-
geordneten halbsouveränen Staaten. Durch eine Kriegserklärung
an die Türkei werden mithin auch Ägypten sowie Bulgarien in
Kriegszustand versetzt. Der Kriegsschauplatz umfaßt aber nicht
diejenigen Gebiete, welche von einer fremden, die staatlichen
Hoheitsrechte ausübenden Staatsgewalt „besetzt“ sind (oben $10 IV).
Befindet sich mithin die Türkei im Kriegszustand, so ergreift
dieser weder Bosnien noch auch Cypern. Wohl aber würden in
einem von Österreich-Ungarn geführten Kriege auch Bosnien und
die Herzegowina, in einem von England geführten auch Cypern
zum Kriegsschauplatz gehören. Auf stillschweigender Zustimmung
der übrigen Mächte beruht es, daß im russisch-japanischen Krieg
von 1904/5 auch die zu China gehörende Mandschurei wie das
nominell unabhängige Korea in den Kriegsschauplatz einbezogen
wurden.
Da auch die hohe See zum Kriegsschauplatz gehört, können
die Kriegführenden hier alle ihnen erforderlich erscheinenden An-
griffs- und Verteidigungshandlungen vornehmen, mögen diese auch,
wie das Legen von Seeminen,? dem neutralen Handel beschwerlich
fallen. Auch Eingriffe in neutrales Eigentum, z. B. die Durch-
schneidung submariner Kabel, sind mithin auf offener See gestattet
(unten $ 41 V]).
1. Der Kriegsschauplatz kann durch die Neutralisierung einzelner
Gebietsteile eingeschränkt werden. Auf diesen Gebieten dürfen kriege-
rische Operationen nicht vorgenommen werden. Die Neutralisierung
kann entweder auf einer besonderen, für einen bestimmten Krieg ge-
1) Die besonderen Rechtssätze des Seekriegsrechtes sind in $ 41
dargestellt.
2) Im russisch-japanischen Kriege vielfach verwendet.