840. Die einzelnen Kriegsrechtssätze. 325
troffeneu Vereinbarung der streitenden Teile, oder aber auf allgemeinen
und dauernden Abmachungen beruhen.
Besondere Vereinbarungen sind auch in früheren Zeiten
häufig (so bezüglich besuchter Badeorte) getroffen worden. Durch
Art. 11 der Kongoakte von 1885 verpflichten sich die Signatar-
mächte, ihre guten Dienste zu leihen, damit durch Vereinbarung
der Kriegführenden deren in dem konventionellen Konggbecken be-
legene Besitzungen „den Gesetzen der Neutralität“ unterstellt werden:
Die dauernde Neutralisierung gewisser Gebiete, zu unter-
scheiden von der Neutralisierung ganzer Staaten (oben $ 6 IIIy
und daher besser „Befriedigung“ genannt, kann sich auf Land-
gebiet wie auf Wassergebiet der Kriegführenden erstrecken.
Dabei tritt, insbesondere soweit es sich um die Neutrali-
sierung von Wasserstraßen handelt, eine wichtige Verschiedenheit
hervor.
a) Es kann sein, und das ist die ältere Form der Abmachungen,
daß den Truppen und Kriegsschiffen der Kriegführenden der Zutritt
zu dem neutralisierten Gebiet unbedingt untersagt ist (negative
Neutralisierung).
b) Es kann aber auch sein, daß die neutralisierten Gebiete
(Wasserstraßen) auch in Kriegszeiten den Truppen und Kriegs-
schiffen der Kriegführenden offenstehen, daß diese aber keinerlei
kriegerische Operationen in diesen Gebieten vornehmen dürfen
(positive Neutralisierung oder Internationalisierung).
In jedem dieser beiden Fälle sind kriegerische Unternehmungen
irgend welcher Art auf den neutralisierten Gebieten ausgeschlossen.
Daraus folgt, daß auch die Blockierung von neutralisierten
Stromläufen als völkerrechtswidrig angesehen werden muß. Doch
weiß die Geschichte von mancher Verletzung dieser Rechtsregel
zu berichten. Daher ist mehrfach der Ausschluß der Blockierung
durch besondere Vereinbarung ausdrücklich gesichert worden. So
bezüglich des La Plata durch den zwischen Argentinien, Frankreich,
England und den Vereinigten Staaten geschlossenen Vertrag von
1853 (oben $ 27 11).