332 IV. Buch. Die Staatenstreitigkeiten und deren Austragung.
f) den Mißbrauch der Parlamentärfiagge, der Nationalflagge
oder der militärischen Abzeichen oder der Uniform des Feindes,
sowie der besonderen Abzeichen der Genfer Konvention;
g) die Zerstörung oder Wegnahme feinlichen Eigentums, 68
sei denn, daß die Gebote des Krieges es dringend erheischen.
3. Weitere Beschränkungen enthalten die drei, bereits oben
83 V6 Seite 82 erwähnten Deklarationen der Haager Schlußakte. ®
a) Die Vertragsmächte sind dahin übereingekommen, daß
das Werfen von Geschossen und Sprengstoffen aus Luftschiffen oder
aus andern ähnlichen neuen Wegen für die Dauer von fünf Jahren
verboten ist. Das Übereinkommen ist nicht unterzeichnet von
Großbritannien. Seine Gültigkeitsdauer ist heute bereits abgelaufen.
b) Die Vertragsmächte unterwerfen sich gegenseitig dem Ver-
bote, solche Geschosse zu verwenden, deren einziger Zweck ist,
erstickende oder giftige Gase zu verbreiten. Nicht unterzeichnet
von Großbritannien und den Vereinigten Staaten von Amerika.
c) Die Vertragsmächte unterwerfen sich gegenseitig dem Ver-
bote, Geschosse zu verwenden, die sich leicht im menschlichen
Körper ausdehnen oder plattdrücken, der Art, wie Geschosse mit
hartem Mantel, der den Kern nicht ganz umhüllt oder mit Ein-
schnitten versehen ist. Nicht unterzeichnet von Großbritannien,
den Vereinigten Staaten von Amerika sowie von Portugal.
4. Kriegslisten sind gestattet.
Hierher gehört auch die Anwendung der notwendigen Mittel,
um sich Nachrichten über den Gegner und das Gelände zu ver-
schaffen (Art. 24 des Abkommens von 1899).
5. Nur Festungen sowie befestigte oder verteidigte Städte,
Dörfer, Gebäude unterliegen der Belagerung und Beschießung.
Vor Beginn der Beschießung soll der Befehlshaber, den Fall
eines Sturmangriffs ausgenommen, alles tun, was in seinen Kräften
steht, um die Ortsobrigkeit davon zu benachrichtigen. Bei der
Beschießung sollen alle erforderlichen Maßregeln getroffen werden,
6) Die Türkei hat keine der drei Deklarationen ratifiziert.