840. Die einzelnen Kriegsrechtssätze. 333
um die dem Gottesdienste, der Kunst, der Wissenschaft und der
Wohltätigkeit gewidmeten Gebäude, sowie die Krankenhäuser und
Sammelplätze für Kranke und Verwundete soviel wie möglich zu
schonen, vorausgesetzt, daß diese Gebäude nicht zu militärischen
Zwecken verwendet werden. Die Belagerten haben diese Gebäude
mit besonderen sichtbaren Zeichen zu versehen und diese vorher
dem Belagerer bekanntzugeben. Dagegen braucht sich die Be-
schießung nicht auf die Festungswerke zu beschränken, sondern
kann sich auf die ganze Stadt ausdehnen. Vergl. Art. 25 bis 27
des Abkommens von 1899.
In das Abkommen nicht aufgenommen worden sind die beiden
folgenden, während des deutsch-französischen Krieges lebhaft
besprochenen Rechtsregeln:
a) Die friedlichen Einwohner der belagerten Stadt, ins-
besondere die Kranken, die Weiber und Kinder haben keinen
Rechtsanspruch auf die Gewährung ungestörten Abzuges.
b) Die diplomatischen Vertreter neutraler Mächte, die sich in
der belagerten Stadt befinden, haben keinen Rechtsanspruch auf
ungehemmten Verkehr mit ihren Absendestaaten.
6. Städte und Ansiedelungen, selbst wenn sie im Sturm ge-
nommen sind, dürfen nicht der Pliinderung preisgegeben werden
(Art. 28 des Abkommens von 1899).
7. Die Verwendung von Truppen, denen die europäische
Zivilisation fremd geblieben ist, kann an sich nicht als völkerrechts-
widrig betrachtet werden, verpflichtet aber den kriegführenden
Staat, der sie verwendet, mit besonderer Sorgfalt über die Be-
obachtung des Kriegsrechts durch diese Truppen zu wachen. Das
Abkommen von 1899 enthält darüber keine Bestimmungen.
8. Das Legen von Minen im Landkrieg, u. z. nicht bloß
bei Belagerung und Verteidigung von Festungen und befestigten
Plätzen, ist während des jetzigen russisch-japanischen Krieges in
ausgedehntestem Umfang, ohne auf Widerspruch zu stoßen, zur
Anwendung gebracht worden.