Full text: Das Völkerrecht.

334 IV. Buch. Die Staatenstreitigkeiten und deren Austragung. 
9. Verbindung mit aufständischen Parteien im feindlichen 
Lande ist nicht völkerrechtswidrig, wohl aber die Aufforderung 
zur Empörung. 
10. Repressalien (oben $ 38 II 2) sind im Kriege wie außer- 
halb desselben gestattet; als solche sind selbstverständlich gerade 
solche Mittel verwendbar, deren Anwendung sonst völkerrechts- 
widrig wäre. Hierher gehört es, wenn während des deutsch- 
französischen Krieges französische Notabeln auf Eisenbahntransporten 
mitgeführt wurden, um verbrecherischen Angriffen, wie sie wieder- 
holt stattgefunden hatten, zuvorzukommen. 
IV. Die Beehtsstellung der Gefangenen.’ 
1. Die Gefangenschaft ist im heutigen Krieg nur Sicherheitshaft 
mit Schonung des Lebens, der Gesundheit und des Eigentums der 
Gefangenen. 
Der kriegführende Staat, in dessen Gewalt die Gefangenen 
geraten sind, darf alle Maßregeln treffen, um sie am Entweichen 
zu hindern; er darf sie auch mit angemessenen Arbeiten beschäf- 
tigen, muß aber andrerseits für ihren ranggemäßen Unterhalt sorgen. 
Die Entweichung des Gefangenen zieht kriminelle Bestrafung 
nicht nach sich. 
Den Kriegsgefangenen verbleibt ihr persönliches Eigentum, 
mit Ausnahme der Waffen, Pferde und der Schriftstücke militärischen 
Inhalts. Kriegsgefangene Offiziere können den ihnen zukommenden 
Sold erhalten, den ihre Regierung dann zurückzuerstatten hat. 
Den Kriegsgefangenen wird in der Ausübung ihrer Religion und in 
der Teilnahme am Gottesdienste volle Freiheit gelassen. Für die 
Errichtung von Testamenten der Kriegsgefangenen gelten dieselben 
Bestimmungen wie für die Militärpersonen des eigenen Heeres. 
Dasselbe gilt für Sterbeurkunden sowie für die Beerdigung von 
Kriegsgefangenen. Vergl. Art. 4 bis 9, 17 bis 19 des Abkommens 
von 1899. 
  
7) Vergl. Romberg, Des belligörants et des prisonniers de guerre. 
1894. Cros, Condition et traitement des prisonniers de guerre. 1900.
	        
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