840. Die einzelnen Kriegsrechtssätze. 335
2. Kriegsgefangene können, wenn die Gesetze ihres Landes das
gestatten, auf Ehrenwort in die Heimat entlassen werden. Sie dürfen
dann, dem gegebenen Wort entsprechend, wihrend dieses Krieges
die Waffen nicht gegen den Gegner tragen.
Aber auch die Regierung des auf Ehrenwort entlassenen
Kriegsgefangenen ist verpflichtet, von ihm keinerlei Dienste zu
verlangen oder anzunehmen, die dem gegebenen Ehrenwort wider-
sprechen. Kein Kriegsgefangener kann gezwungen werden, die
Entlassung auf Ehrenwort anzunehmen; und die feindliche Macht
ist nicht verpflichtet, ihm die erbetene Entlassung zu gewähren.
Vergl. Art. 10 bis 12 des Abkommens, Der Kriegsgefangene, der
die auf Ehrenwort übernommene Verpflichtung verletzt, hat, wenn
er wieder ergriffen wird, keinen Anspruch auf die Behandlung als
Kriegsgefangener; er wird vielmehr nach dem Militärstrafrecht des
Gegners gerichtlich abgeurteilt: nach $ 159 des deutschen Militär-
Strafgesetzbuches trifft ihn die Todesstrafe.
3. Von jedem der Kriegführenden sollen besondere Auskunfts-
stellen tiber die Kriegsgefangenen errichtet werden.
Dasselbe gilt von den neutralen Staaten, die etwa Angehörige
der Kriegsmächte bei sich aufgenommen haben. Die Auskunfts-
stellen sammeln alle auf die Kriegsgefangenen bezüglichen Nach-
richten, um die an sie gerichteten Anfragen beantworten zu können;
sie haben ferner alle die Gegenstände, die auf den Schlachtfeldern
gefunden oder von den verstorbenen Kriegsgefangenen zurückgelassen
werden, zu sammeln und den Berechtigten zuzustellen. Diese Aus-
kunftsstellen genießen Portofreiheit. Vergl. Art. 14 und 16.
4. Die ordnungsmäßig gebildeten Hilfsgesellschaften sollen alle
möglichen Erleichterungen bei Ausübung ihrer Tätigkeit finden.
Die Liebesgaben bleiben von allen Eingangszöllen sowie von
den Frachtkosten auf Staatseisenbahnen befreit. Vergl. Art. 15
und 16 des Abkommens.
5. Nach dem Friedenssehluß sollen die Kriegsgefangenen in kür-
zester Frist in ihre Heimat entlassen werden (Art. 20 des Abkommens).
Diejenigen Kriegsgefangenen, die sich in Untersuchungshaft
oder in Strafhaft befinden, können jedoch zurückbehalten werden.