336 IV. Buch. Die Staatenstreitigkeiten und deren Austragung.
Die Behandlung der Kriegsgefangenen ist vielfach durch die
nationale Gesetzgebung geregelt. Beachtenswert insbesondere das
französische Reglement vom 21. März 1893.
V. Die kranken und verwundeten Soldaten sind durch die Genfer
Konvention vom 22. August 1864 (Convention pour l’amölioration du
sort des militaires blesses dans les armöes en campagne) geschützt.®
Vereinbarungen zwischen einzelnen Staaten, um das Los
der Verwundeten zu sichern und zu erleichtern, sind seit dem
16. Jahrhundert wiederholt getroffen worden. Vom Jahre 1581
bis zum Jahre 1864 werden 291 solche Verträge aufgezählt, die
sich teilweise auch auf den Seekrieg beziehen. Seit der Mitte des
19. Jahrhunderts zeigte sich infolge der veränderten Kriegführung
eine rückläufige Bewegung, die im Krimkrieg, in dem italienischen
Krieg und während des amerikanischen Bürgerkrieges deutlich zu
Tage trat. Die Schlacht bei Solferino (24. Juni 1859) gab einem
Schweizer Bürger, Dunant, den Anlaß, die Pflege verwundeter
und kranker Soldaten im Feldzug, insbesondere die Gründung von
Vereinen freiwilliger Krankenpfleger im Kriege, näher ins Auge zu
fassen. Er und ein anderer Schweizer, Moynier, der Vorsitzende
der Genfer Gemeinnützigen Gesellschaft, bestimmten die Schweizer
Regierung, die übrigen Mächte zu einer Konferenz einzuladen, die
vom 8. bis 22. August 1864 in Genf tagte. Das Ergebnis dieser
Beratungen, die Genfer Konvention, wurde zuerst von zwölf
Staaten unterzeichnet, aber 1864 nur von neun Staaten ratifiziert:
von der Schweiz, Baden, Belgien, Dänemark, Spanien, Frankreich,
Italien, Schweden und Norwegen und den Niederlanden. Seither
sind beigetreten: Preußen, Hessen, Sachsen, Württemberg, Mecklen-
8) Abgedruckt im Anhang, sowie bei Fleischmann 69. Vergl.
Lueder, Die Genfer Konvention. 1876. Moynier, La fondation de la
Croix-Rouge. 1903. R. Müller, Entstehungsgeschichte des Roten Kreuzes
und der Genfer Konvention. 189”. Münzel, Untersuchungen über die
Genfer Konvention. 1901. Gillot, La revision de la Convention de Geneve
au point de vue historique et dogmatique. 1902. Moynier, La rövision
de la convention de Geneve. Etude historique et critique suivie d’un projet
de convention revisse. 1898. Boszkawski, R.J. XXXIV 199, 299, 442.