840. Die einzelnen Kriegsrechtssätze. 337
burg-Schwerin, Argentinien, Bolivia, Bulgarien, Chile, Griechen-
land, Großbritannien, Honduras, Japan, der Kongostaat, Luxemburg,
Montenegro, Nicaragua, die Vereinigten Staaten von Amerika, Öster-
reich-Ungarn, Persien, Peru, Portugal, Rumänien, Rußland, Sal-
vador, Serbien, Siam, die Türkei, Uruguay, Venezuela, 1903 Korea
und Guatemala, 1904 China. Die Kriege nach 1864 lieferten
den Beweis, daß die Konvention, so wohltätig sie im allgemeinen
gewirkt hatte, doch nach verschiedenen Richtungen hin der Ver-
besserung und Erweiterung bedurfte. Insbesondere war von Italien
ihre Ausdehnung auf den Seekrieg angeregt worden. Nach ver-
schiedenen Verhandlungen trat eine abermalige Konferenz in Genf
zusammen. Sie einigte sich über 15 Zusatzartikel, die in der
Konvention vom 20. Oktober 1868 zusammengefaßt wurden. Aber
diese neue Vereinbarung, die auch die Ausdehnung auf den See-
krieg enthielt, fand nicht die Genehmigung der Mächte.
Die Haager Konferenz vereinbarte in der dritten Konvention
die Ausdehnung der Genfer Konvention auf den Seekrieg (darüber
unten $ 41 III. Bezüglich des Landkrieges beschränkt sich der
Art. 21 der zweiten Konvention darauf, auf die Genfer Konvention
zu verweisen. Zugleich aber wurde der Wunsch ausgesprochen
(oben S. 33), daß möglichst bald eine neue Konferenz zusammen-
treten möge, um die Genfer Konvention zu revidieren. Dabei ist
jedoch zu beachten, daß die sämtlichen Signatarmächte, welche
die zweite Konvention ratifiziert haben, auch soweit sie bisher der
Genfer Konvention nicht beigetreten waren, durch Art. 21 an die
Befolgung derselben gebunden sind. Es gilt dies namentlich von
den Vereinigten Staaten von Mexiko.
1. Die Genfer Konvention von 1864 gilt nur für den Landkrieg.
Sie verpfliehtet die Mächte, die sie unterzeichnet haben oder ihr bei-
getreten sind, nur in ihrem Verhältnis zueinander.
Führt eine dieser Mächte einen Krieg gegen einen Staat,
welcher der Konvention nicht beigetreten ist, so ist er durch die
Konvention nicht gebunden; ebensowenig in einem Bürgerkrieg,
den er zur Niederwerfung eines inneren Aufstandes führt, oder
v. Liszt, Völkerrecht. 4. Aufl. 29