Full text: Das Völkerrecht.

$ 40. Die einzelnen Kriegsrechtssätze. 339 
welcher Verwundete bei sich aufnimmt, soll mit Truppeneinquar- 
tierung, sowie mit einen Teil der etwa auferlegten Kriegskontri- 
butionen verschont werden (Art. 5). 
6. Die zur Aufbewahrung der Verwundeten und Kranken die- 
nenden Räumlichkeiten sind durch eine Flagge kenntlich zu machen, 
die das rote Kreuz im weißen Felde zeigt. Das Personal hat Arm- 
binden mit dem gleichen Abzeichen zu tragen. 
Auch die nichtchristlichen Staaten Japan, China, Korea haben 
das rote Kreuz angenommen; dagegen ist für die Türkei der Halb- 
mond, für Persien die aufgehende Sonne zugelassen; Siam hat sich 
1899 ein buddhistisches Abzeichen vorbehalten. 
7. Mißbrauch des Roten Kreuzes und alle Übertretungen der 
Genfer Konvention sind nach den nationalen Gesetzen und durch 
die nationalen Gerichte abzuurteilen. Solche Gesetze (oder Ver- 
ordnungen) bestehen nach dem Vorgange Italiens in den meisten 
Ländern. Die Einsetzung internationaler Gerichtshöfe, wenigstens 
in zweiter Instanz, ist wiederholt vorgeschlagen worden.? 
VI. Die kriegerische Besetzung fremden Staatsgebletes (occupatio 
bellica). 
Während durch die Eroberung fremdes Staatsgebiet dem Sieger 
erworben wird, tritt infolge der Besetzung von feindlichem Staats- 
gebiet durch die vorrückende Kriegsmacht nur tatsächlich und vor- 
übergehend, soweit die effektive Macht der besetzenden Truppen reicht, 
die Staatsgewalt des Okkupierenden an die Stelle der rechtmäßigen 
Staatsgewalt. Durch die Okkupation wird also ein besonderes Rechts- 
verhältnis zwischen der besetzenden Staatsgewalt und den Bewohnern 
des besetzten Gebietes erzeugt (vergl. Art. 42 bis 56 des Abkommens 
von 1899).!? 
  
9) Vergl. Buzzati, De l’emploi abusif du signe et du nom de la 
Croix-Rouge. 1890. Verhandlungen des Instituts für Völkerrecht von 
1895. — Deutsches Reichsgesetz zum Schutze des Genfer Neutralitäts- 
zeichens vom 22. März 1902 (R.G.Bl. 8.125). Über das österreichische 
Gesetz vom 14. April 1903 vergl. Roszkowski, R. J. XXXVI 76,.88. 
10) Schiemann, Rechtslage der öffentlichen Banken im Kriegsfall. 
Diss. 1902. Kaufmann, Zur Transvaalbahnfrage. 1901. Depambour, 
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