Full text: Das Völkerrecht.

8 41. Fortsetzung. Der Seekrieg. 347 
Gruppe) oder roten (zweite und dritte Gruppe) Streifen kenntlich 
zu machen; neben der Nationalflagge führen sie die Flagge der 
Genfer Konvention. Andere als die genannten Fahrzeuge, die 
Verwundete, Kranke oder Schiffbrüchige an Bord genommen haben, 
können zwar aus diesem Grunde nicht weggenommen werden, 
bleiben aber der Wegnahme ausgesetzt, wenn sie sich einer Ver- 
letzung der Neutralität schuldig gemacht haben. 
Die Schiffe des Roten Kreuzes sollen den Verwundeten, 
Kranken, Schiffbrüchigen ohne Unterschied der Nationalität Hilfe 
und Beistarid leisten. Sie dürfen aber die Bewegungen der Kriegs- 
schiffe nicht behindern; diese können ihnen befehlen, sich zu 
entfernen, ihnen eine bestimmte Fahrtrichtung vorschreiben, sie, 
wenn die Umstände es erfordern, auch zurückhalten. 
2. Das geistliche, ärztliche und Lauzarettpersonal weggenom- 
mener Schiffe ist unverletzlich und kann nicht kriegsgefangen gemacht 
werden. 
Beim Verlassen des Schiffes dürfen die genannten Personen 
die Gegenstände und chirurgischen Instrumente, die Privateigentum 
sind, mitsichnehmen. Sie sollen jedoch ihre Dienste so lange 
weiter leisten als es notwendig ist und dürfen sich erst zurück- 
ziehen, wenn der Befehlshaber des Schiffes es für zulässig erklärt. 
Der Kriegführende, in dessen Hand diese Personen fallen, hat 
ihnen den vollen Genuß ihrer „Gebührnisse“ zu sichern. 
3. Die Verwundeten und Kranken, die sieh an Bord eines weg- 
genommenen Schiffes befinden, sollen von dem Wegnehmenden ohne 
Unterschied der Nationalität gesehtitzt und gepflegt werden. 
Die Verwundeten und Kranken sowie die Schiffbrüchigen, 
die in die Hand des Gegners fallen, werden kriegsgefangen. Sie 
können festgehalten oder nach einem Hafen des Wegnehmenden 
oder nach einem neutralen Hafen oder nach einem Hafen ihres 
Staates gebracht werden. In diesem letzten Falle dürfen sie 
während der Dauer des Krieges nicht mehr dienen. Rettung der 
Schiffbrüchigen während des Kampfes ist nicht Rechtspflicht.
	        
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