348 IV.Buch. Die Staatenstreitigkeiten und deren Austragung.
IV. Eine dem Seekrieg eigentümliche Maßregel ist die kriegerische
Blockade.’
1. Blockade ist die von einem Kriegführenden angeoränete Ab-
sperrung eines feindlichen Küstenstriehs (eines Hafens oder andern
Platzes, einer Flußmündung, einer Meerenge) vom Seeverkehr.
Nur der kriegführende Staat hat das Blockaderecht; eine
Sperrung der Küste durch Aufständische, die nicht als krieg-
führende Partei anerkannt sind, ist rechtsunwirksam (vergl. oben
8 26 Note 9).
Dem feindlichen Küstenstrich steht das eigene, aber vom
Feinde besetzte Gebiet gleich. Ausgeschlossen dagegen ist die
Blockierung eines Teiles der offenen See sowie einer offenen Meer-
enge; ebenso die Blockierung solcher Land- und Wassergebiete, die
durch allgemeine oder besondere Vereinbarungen neutralisiert sind
(oben $ 40 I).
Irreleitend bezeichnet man wohl die Sperrung des Fahr-
wassers durch Steine oder versenkte Schiffe als Steinblockade
(blocus par pierres., Diese Maßregel hat mit dem Begriff der
Blockade überhaupt nichts zu tun.
2. Die Rechtswirksamkeit der Kriegsbloekade setzt ein doppeltes
voraus.
a) Die „Effektivität“, d. h. die tatsächliche Verhinderung des
Verkehrs, die durch eine gentigende Anzahl stationierter oder
kreuzender Kriegsschiffe gesichert werden muß.
Diesen Satz hatte bereits die bewaffnete Neutralität (oben
S. 19) zur Geltung gebracht. Sie erklärte sogar noch weitergehend,
nur derjenige Hafen sei blockiert, „oü il y a, par des bätiments
de guerre arrötös et suffisamment proches, un danger övident
d’entrer“; verlangte also eine genügende Anzahl von stationierten
Kriegsschiffen. Damit war die heute zugelassene Blockade durch
5) Vergl. Fauchille, Du blocus maritime.1882. Guynot-Boissi6öre,
Du blocus maritime. 1899. Fremont, De la saisie des navires en cas de
blocus. 1899. Compin, Essai sur le blocus maritime en temps de guerre.
1899. — Über die Friedensblockade oben 8 38 III 1,