Full text: Das Völkerrecht.

348 IV.Buch. Die Staatenstreitigkeiten und deren Austragung. 
IV. Eine dem Seekrieg eigentümliche Maßregel ist die kriegerische 
Blockade.’ 
1. Blockade ist die von einem Kriegführenden angeoränete Ab- 
sperrung eines feindlichen Küstenstriehs (eines Hafens oder andern 
Platzes, einer Flußmündung, einer Meerenge) vom Seeverkehr. 
Nur der kriegführende Staat hat das Blockaderecht; eine 
Sperrung der Küste durch Aufständische, die nicht als krieg- 
führende Partei anerkannt sind, ist rechtsunwirksam (vergl. oben 
8 26 Note 9). 
Dem feindlichen Küstenstrich steht das eigene, aber vom 
Feinde besetzte Gebiet gleich. Ausgeschlossen dagegen ist die 
Blockierung eines Teiles der offenen See sowie einer offenen Meer- 
enge; ebenso die Blockierung solcher Land- und Wassergebiete, die 
durch allgemeine oder besondere Vereinbarungen neutralisiert sind 
(oben $ 40 I). 
Irreleitend bezeichnet man wohl die Sperrung des Fahr- 
wassers durch Steine oder versenkte Schiffe als Steinblockade 
(blocus par pierres., Diese Maßregel hat mit dem Begriff der 
Blockade überhaupt nichts zu tun. 
2. Die Rechtswirksamkeit der Kriegsbloekade setzt ein doppeltes 
voraus. 
a) Die „Effektivität“, d. h. die tatsächliche Verhinderung des 
Verkehrs, die durch eine gentigende Anzahl stationierter oder 
kreuzender Kriegsschiffe gesichert werden muß. 
Diesen Satz hatte bereits die bewaffnete Neutralität (oben 
S. 19) zur Geltung gebracht. Sie erklärte sogar noch weitergehend, 
nur derjenige Hafen sei blockiert, „oü il y a, par des bätiments 
de guerre arrötös et suffisamment proches, un danger övident 
d’entrer“; verlangte also eine genügende Anzahl von stationierten 
Kriegsschiffen. Damit war die heute zugelassene Blockade durch 
  
5) Vergl. Fauchille, Du blocus maritime.1882. Guynot-Boissi6öre, 
Du blocus maritime. 1899. Fremont, De la saisie des navires en cas de 
blocus. 1899. Compin, Essai sur le blocus maritime en temps de guerre. 
1899. — Über die Friedensblockade oben 8 38 III 1,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.