Full text: Das Völkerrecht.

358 IV. Buch. Die Staatenstreitigkeiten und deren Austragung. 
dann aber auch die Kriegführenden über die Auffassung aufklären, 
welche die Regierung von den ihr durch die Neutralität auferlegten 
Pflichten hat; diese Pflichten selbst vermag die Erklärung weder 
einzuschränken noch zu erweitern. Das Deutsche Reich hat wäh- 
rend des spanisch-nordamerikanischen Krieges von 1898 wie wäh- 
rend des englischen Krieges mit den Burenfreistaaten 1900 von 
einer besonderen Neutralitätserklärung abgesehen, dagegen während 
des russisch-japanischen Krieges (Reichsanzeiger vom 13. Februar 
1904) eine solche erlassen. 
1. Der strenge Rechtsbegriff der Neutralität ist dem alten 
Völkerrecht fremd; von der Willkür des Kriegführenden hing es 
ab, ob er diejenigen Mächte, die nicht für ihn waren, als seine 
Feinde ansehen wollte oder nicht. Verschiedene Vereinbarungen 
einzelner Mächte (Pyrenäenvertrag 1659, Utrechter Frieden 1713) 
sowie insbesondere auch die Bemühungen Preußens hatten keinen 
bleibenden Erfolg. Erst durch die bewaffnete Neutralität (oben S. 19) 
wurde von den neutralen Mächten unter der Führung von Rußland 
und Frankreich die Rechtsstellung der am Kriege nicht beteiligten 
Staaten zur Anerkennung gebracht; und nach der rückläufigen 
Bewegung während der großen Kämpfe der napoleonischen Zeit 
bildete die Einigung der großen Seemächte England und Frank- 
reich im Krimkrieg unl der auf dieser Übereinstimmung beruhende 
Pariser Frieden von 1856 einen neuen und wesentlichen Fortschritt 
in der Anerkennung der den Neutralen zustehenden Rechte. 
2. Der Begriff der Neutralität läßt Abstufungen nicht zu. 
Jede Beteiligung am Kriege, nicht nur die Teilnahme an den Feind- 
seligkeiten der bewaffneten Macht, vernichtet die aus der Neutralität 
fließenden Rechte. Auch die sogenannte „wohlwollende Neu- 
tralität“ (neutralitö bienveillante), wie sie auch Art. 2 des deutsch - 
österreichischen Bündnisvertrages vom 7. Oktober 1879 vereinbart 
(oben $ 37 II), steht, sobald sie über die rein diplomatische 
Unterstützung hinausgeht, im Widerspruch mit dem Begriff der 
Neutralität und berechtigt den Gegner dazu, den Freund seines 
Feindes als Feind zu behandeln. Dagegen ist es durchaus nicht
	        
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