842. Die Rechtsstellung der neutralen Mächte, 363
dureh den Kriegführenden; und im Seekrieg sperrt die Blockade (oben
8 41 IV) den Verkehr der Neutralen mit dem blockierten Gebiet.
1. Die heutige Rechtslage beruht auf Satz 2 und 3 der Pariser
Seerechtsdeklaration von 1856 (oben S. 24). Diese bestimmt:
a) Feindliches Gut unter neutraler Flagge, von Kriegskonterbande
abgesehen, wird durch diese gedeckt und bleibt frei. („Le
pavillon neutre couvre la marechandise ennemie‘‘ oder An-
erkennung der alten Rechtsregel: „‚frei Schiff, frei Gut*‘.)
b) Und umgekehrt: auch das unter feindlicher Flagge fahrende
neutrale Gut darf, von Kriegskonterbande abgesehen, nicht
weggenommen werden (,‚a marchandise neutre ..... n’est
pas saisissable sous pavillon ennemi‘‘; oder Verwerfung der
alten Rechtsregel: „‚unfrei Schiff, unfrei Gut*‘).
2. Diese Sätze waren dem alten Rechte fremd. Am weitesten
war die französische Praxis des 16. und 17. Jahrhunderts (noch in
der Ordonnance de la marine von 1681) gegangen, die Schiff und
Ladung der Wegnahme unterwarf, wenn auch nur Schiff oder
Ladung feindlich war („confiscantur ex navibus res et ex rebus naves“).
Die an der Consolato del mar anknüpfende englische Praxis ließ
die Eigenschaft der Ware entscheiden und nahm feindliches Gut
auch unter neutraler Flagge weg. Weit verbreitet war im übrigen
der Satz, daß die feindliche oder neutrale Flagge maßgebend sei
(„frei Schiff, frei Gut; unfrei Schiff, unfrei Gut“. „Navire confisque
cargaison* oder „robe d’ennemi confisque celle d’ami“).
Der jetzt geltende Rechtssatz war aber bereits in dem Ver-
trage Frankreichs mit den Vereinigten Staaten von 1778, sowie
auch von der bewaffneten Neutralität (oben S. 19) aufgestellt
worden und hatte Eingang auch teilweise in die Gesetzgebung
des 18. Jahrhunderts, so in das preußische allgemeine Landrecht,
gefunden. Die Seerechtsdeklaration von 1856 war das Ergebnis
der Verständigung zwischen Frankreich und England und de$
Anschlusses von Rußland. Sie bindet nur die Signatarmächte in
ihrem Verhältnis zueinander. Vielfach aber haben sie auch andere
Staaten durch besondere Staatsverträge (mehrfache Verträge auch
des Deutschen Reichs mit süd- und mittelamerikanischen Staaten)