364 IV. Buch. Die Staatenstreitigkeiten und deren Austragung.
zur Beobachtung dieser Sätze verpflichtet. Auch Spanien und
Mexiko, nicht aber die Vereinigten Staaten, haben in diesem Punkte
sich der Pariser Deklaration angeschlossen.
IV. Die Kriegskonterbande dagegen unterliegt zur See der Weg-
nahme durch die Streitkräfte des Kriegführenden, dessen Gegner sie
zugeführt werden soll.*
1. Konterbande sind nach der heutigen Staatenpraxis alle Gegen-
stände, die für die Streitkräfte der Kriegführenden bestimmt sind.
Sowohl der Pyrenäische Frieden von 1659 als auch der
Utrechter Frieden von 1713 hatte den Begriff der Konterbande
auf Waffen und Kriegsmunition, Pferde und Pferdesättel beschränkt.
Auch die bewaffnete Neutralität stand auf diesem Standpunkt,
aber unter Hinzufügung der zur Erzeugung des Schießpulvers er-
forderlichen Stoffe (Schwefel und Salpeter); und das preußische
allgemeine Landrecht (ebenso das preußische Prisenreglement vom
20. Juni 1864) hat sich ihm angeschlossen. Auch die kontinental-
europäischen Mächte haben an dieser Auffassung meist festgehalten.
Ihr folgt auch das Institut für Völkerrecht. Nach dieser Auf-
fassung muß die „destination hostile* dem Gegenstand aufgeprägt
sein (absolute Konterbande). Diese Gegenstände unterliegen, wenn
sie auf dem Kriegsschauplatz angetroffen werden, ohne weitere
Untersuchung ihrer Bestimmung der Wegnahme.
4) Kleen, De la contrebande de guerre et des transports interdits
aux neutres. 1893. (R.J. XXV 7.) Vossen, Die Kontrebande des Krieges.
Diss. 1896. Mauceaux, De la contrebande de guerre. 1899. Remy,
Thöorie de la continuit& de voyage en matiere de blocus et de contrebande.
1902. Knight, Des Etats neutres au point de vue de la contrebande de
guerre. 1903. Pincitore, Il contrabbando di guerra. 1902. Perels 238.
Thonier, De la notion de la contrebande de guerre. 1904. Kleen, R.G.
X1 353 (über den russisch-japanischen Krieg). Vergl. auch R.G. II 182
und die Verhandlungen des Instituts für Völkerrecht von 1896 und 1897
(Annuaire XV, XVI). — Die diplomatische Korrespondenz über die Beschlag-
nahme der deutschen Dampfer „Herzog“ und „Bundesrat“ durch die Eng-
länder ist abgedruckt N. R. G. 2. s. XXIX 456. Vergl. auch Heinze, Die
Beschlagnahme der deutschen Postdampfer durch die Engländer. 1900. —
Für den Landkrieg gelten die oben $ 40 VI aufgestellten Sätze.