Full text: Das Völkerrecht.

842. Die Rechtsstellung der neutralen Mächte. 365 
Eine weitergehende, schon von Grotius aufgestellte und 
namentlich von England vertretene, von den übrigen Mächten meist 
bekämpfte Ansicht rechnet aber auch solche Gegenstände hierher, 
die an sich sowohl friedlichen als auch kriegerischen Zwecken 
dienen können (res ancipitis usus), wenn diese Gegenstände 
im einzelnen Fall nachweisbar, sei es unmittelbar, sei es 
nach vorangegangener Bearbeitung, den Zwecken des Angriffs 
oder der Verteidigung dienen sollen (contrebande relative oder par 
accident, occasional contrebande). Hierher gehören Kleidungsstücke 
wie Bauholz, Roheisen wie Segeltuch, Dampfmaschinen wie 
Material für Eisenbahn- und Telegraphenanlagen, Wagen wie 
Saumtiere; aber auch Lebensmittel und Getränke, Edelmetall und 
gemünztes Geld, Wertpapiere und ganz besonders die für den 
modernen Seekrieg immer wichtiger werdende Kohle. In diesem 
weiten, man kann sagen schrankenlosen Umfang ist der Begriff 
der Konterbande während des russisch-japanischen Krieges sowohl 
von Japan (Erklärung vom 11. Februar 1904) als auch von Ruß- 
land (Erklärung vom 14./27. Februar 1904) festgestellt worden. 
Da es an allgemein anerkannten völkerrechtlichen Rechtsregeln 
fehlt, müssen die Erklärungen der Kriegführenden für den Einzel- 
krieg als maßgebend angesehen werden, soweit nicht besondere 
Vereinbarungen zwischen den beteiligten Staaten bestehen. 
2. Die Frage, ob die Waren für die feindliche Kriegführung be- 
stimmt sind oder nicht, ist nach der gesamten Sachlage zu beurteilen. 
Maßgebend ist der Bestimmungshafen des Schiffs, d. h. 
derjenige Hafen, in welehen das Schiff die Ware zu bringen hat; 
nicht der Ort, an welchen, von jenem Bestimmungshafen des 
Schiffes aus, die Ware, sei es zur See, sei es auf dem Landwege, 
weitergebracht werden soll. Ist während eines deutsch -französischen 
Krieges ein amerikanisches Schiff mit Konterbande von New-York 
nach Portsmouth unterwegs, und es kann nachgewiesen werden, 
daß die Ware in dem englischen Hafen gelöscht und dann durch 
ein anderes Schiff in die Hände eines der Kriegführenden gebracht 
werden soll, so unterliegt trotz dieses Nachweises jenes Schiff der
	        
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