842. Die Rechtsstellung der neutralen Mächte. 365
Eine weitergehende, schon von Grotius aufgestellte und
namentlich von England vertretene, von den übrigen Mächten meist
bekämpfte Ansicht rechnet aber auch solche Gegenstände hierher,
die an sich sowohl friedlichen als auch kriegerischen Zwecken
dienen können (res ancipitis usus), wenn diese Gegenstände
im einzelnen Fall nachweisbar, sei es unmittelbar, sei es
nach vorangegangener Bearbeitung, den Zwecken des Angriffs
oder der Verteidigung dienen sollen (contrebande relative oder par
accident, occasional contrebande). Hierher gehören Kleidungsstücke
wie Bauholz, Roheisen wie Segeltuch, Dampfmaschinen wie
Material für Eisenbahn- und Telegraphenanlagen, Wagen wie
Saumtiere; aber auch Lebensmittel und Getränke, Edelmetall und
gemünztes Geld, Wertpapiere und ganz besonders die für den
modernen Seekrieg immer wichtiger werdende Kohle. In diesem
weiten, man kann sagen schrankenlosen Umfang ist der Begriff
der Konterbande während des russisch-japanischen Krieges sowohl
von Japan (Erklärung vom 11. Februar 1904) als auch von Ruß-
land (Erklärung vom 14./27. Februar 1904) festgestellt worden.
Da es an allgemein anerkannten völkerrechtlichen Rechtsregeln
fehlt, müssen die Erklärungen der Kriegführenden für den Einzel-
krieg als maßgebend angesehen werden, soweit nicht besondere
Vereinbarungen zwischen den beteiligten Staaten bestehen.
2. Die Frage, ob die Waren für die feindliche Kriegführung be-
stimmt sind oder nicht, ist nach der gesamten Sachlage zu beurteilen.
Maßgebend ist der Bestimmungshafen des Schiffs, d. h.
derjenige Hafen, in welehen das Schiff die Ware zu bringen hat;
nicht der Ort, an welchen, von jenem Bestimmungshafen des
Schiffes aus, die Ware, sei es zur See, sei es auf dem Landwege,
weitergebracht werden soll. Ist während eines deutsch -französischen
Krieges ein amerikanisches Schiff mit Konterbande von New-York
nach Portsmouth unterwegs, und es kann nachgewiesen werden,
daß die Ware in dem englischen Hafen gelöscht und dann durch
ein anderes Schiff in die Hände eines der Kriegführenden gebracht
werden soll, so unterliegt trotz dieses Nachweises jenes Schiff der