366 IV.Buch. Die Staatenstreitigkeiten und deren Austragung.
Wegnahme nicht. Die Frage ist jedoch in Wissenschaft und Praxis
sehr bestritten. Eine weitverbreitete Ansicht will nicht den Be-
stimmungshafen des Schiffes, sondern den letzten Bestimmungsort
der Ware entscheiden lassen.
3. Die Kriegskonterbande unterliegt der Wegnahme jedoch nur
dann, wenn sie während der Beförderung an den Kriegführenden von
dessen Geguer ergriffen wird.
Das Schiff, das Konterbande geführt hat, wird frei, sobald
es die Ladung glücklich gelöscht hat. Es darf auf der Weiter-
fahrt oder auf der Heimreise nicht mit Beschlag belegt werden.
Unrichtig ist die oft vertretene entgegengesetzte Ansicht, welche
die ganze Reise des Schiffes von dem Verlassen des Heimathafens
bis zur Rückkehr in diesen als eine Einheit betrachtet und daher
die Wegnahme des Schiffes auch nach der Löschung der Ladung
gestattet (th&orie de la continuitö du voyage, du voyage continu).5
4. Das Verfahren ist dasselbe wie bei der Wegnahme von feind-
liehem Gut unter feindlicher Flagge (oben 8 41).°
Zu beachten ist, daß nach einem nur von England nicht
anerkannten Rechtssatz die Beschlagnahme entfällt, wenn das
Handelsschiff von einem neutralen Kriegsschiff begleitet wird (so-
genannter Convoi) und der Befehlshaber dieses Begleitschiffes die
Erklärung abgibt, daß das Handelsschiff keine Konterbande führe.
Das Deutsche Reich hat in verschiedenen Verträgen mit den
mittel- und südamerikanischen Staaten diesen Rechtssatz ausdrück-
lich ausgesprochen. So bestimmt Art. XXI Abs. 4 des deutschen
Freundschafts- usw. Vertrages mit Salvador vom 13. Juni 1870
(R. G. Bl. 1872 S. 377): „Die Durchsuchung wird nicht gestattet
sein ausser an Bord von Schiffen, die ohne Geleit fahren. Wenn
sie mit Geleit reisen, so genügt es, dass der Befehlshaber des
5) Vergl. Fauchille, R. G. IV 297. Fedozzi, R. J. XXIX 70.
Despagnet, R.G. VI 810. In dem Springbockfall 1873 hat der höchste Ge-
richtshof der Vereinigten Staaten die Theorie des continuous voyage angenom-
men. Sie wird auch von der überwiegenden englischen Literatur vertreten.
6) Vergl. Duboc, R.G.IV 328, sowie die oben zu $ 41 angegebene
Literatur.