378 Vertrag zwischen Preussen u.s. w. und der Türkei vom 30. März 1856.
Art. 19. Um die Ausführung der durch gemeinschaftliches Ueberein-
kommen und nach oben angedeuteten Prinzipien aufgestellten Reglements
zu sichern, wird jede dor kontrahirenden Mächte das Recht haben, zwei
leichte Schiffe an den Donaumündungen zu jeder Zeit stationiren zu lassen.
Art. 20. Im Austausch gegen die im Art. 4 des gegenwärtigen Ver-
trages aufgezählten Städte, Häfen und Gebiete und zur besseren Sicherung
der Schiffahrt auf der Donau willigt Se. Majestät der Kaiser aller Reussen
in eine Rektifikation seiner Grenze in Bessarabien. Die neue Grenze wird
am Schwarzen Meere, einen Kilometer ostwärts vom See Burna-Sola, be-
ginnen, die Strasse von Akerman senkrecht erreichen, diese Strasse bis
zum Trajans-Thale verfolgen, südwärts an Bolgrad vorbeilaufen, längs des
Flusses Yalpuck bis zur Höhe von Saratsika hinauf gehen und bei Katamori
am Pruth enden. Stromaufwärts von diesem Punkte aus wird die alte
Grenze zwischen den beiden Reichen keine Veränderung erleiden. Ab-
gesandte der kontrahirenden Mächte werden im Einzelnen die neue Grenz-
scheide feststellen.
Art. 21. Das von Russland abgetretene Gebiet wird dam Fürstenthume
Moldau unter der Oberherrlichkeit der hohen Pforte hinzugefügt werden.
Die Bewohner dieses Gebietes werden die nämlichen Rechte und Pri-
vilegien geniessen, die den Fürstenthümern zugesichert sind, und während
eines Zeitraums von drei Jahren wird es ihnen erlaubt sein, unter freier
Verfügung über ihr Eigenthum ihr Domizil anderwärts aufzuschlagen.
Art. 22. Die Fürstenthümer Walachei und Moldau werden fortfahren,
unter der Oberherrlichkeit der Pforte und unter der Garantie der kontra-
hirenden Mächte die Privilegien und Immunitäten zu geniessen, in deren
Besitz sie sind. Kein ausschliesslicher Schutz wird über sie von einer der
garantirenden Mächte ausgeübt werden. Es wird kein besonderes Recht
der Einmischung in ihre inneren Angelegenheiten bestehen.
Art. 23. Die hohe Pforte verpflichtet sich, den genannten Fürsten-
thümern eine unabhängige und nationale Verwaltung, sowie die vollkommene
Freiheit des Kultus, der Gesetzgebung, des Handels und der Schiffahrt zu
erhalten. Die jetzt in Kraft befindlichen Gesetze und Statuten werden
revidirt werden. Um eine vollständige Uebereinstimmung betreffs dieser
Revision zu erzielen, wird eine spezielle Kommission, über deren Zu-
sammensetzung die hohen kontrahirenden Mächte sich verständigen werden,
mit einem Kommissar der hohen Pforte in Bukarest ohne Verzug zu-
sammentrefen.
Diese Kommission wird zur Aufgabe haben, sich über den gegen-
wärtigen Zustand der Fürstenthümer zu unterrichten und die Grundlagen
ihrer künftigen Organisation vorzuschlagen.
Art. 24. Se. Majestät der Sultan verspricht, in jeder der beiden
Provinzen sofort einen Divan ad hoc zusammenzuberufen, der Art zusammen-
gesetzt, dass er die genaueste Vertretung der Interessen aller Klassen der
Gesellschaft in sich fasst. Dieso Divans sind berufen, die Wünsche der
Bevölkerungen betreffs der definitiven Organisation der Fürstenthümer aus-
zudrücken.
Eine Instruktion des Kongresses wird die Beziehungen der Kommission
zu diesen Divans ordnen.
Art. 25. Die Kommission wird die von beiden Divans ausgesprochene
Meinung erwägen und das Resultat ihrer eigenen Arbeit ohne Verzug dem
gegenwärtigen Sitze dor Konferenzen zustellen. Das End-Einverständniss
mit der oberherrlichen Macht wird durch eine in Paris zwischen den hohen
kontrahirenden Parteien abzuschliessende Konvention festgestellt werden,
und ein Hattischerif wird den Stipulationen der Konvention gemäss die